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Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden .
Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der Impfung als
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, ein
Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32967
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