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Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht Freiburg auf die Klage zweier Eltern hin zu befassen. Das Gericht hat sie mit Urteil vom 20.10.2004 verneint und die Klagen abgewiesen.
I. Der Entscheidung liegt folgende Vorgeschichte zu Grunde: Im Sommer 2003 beantragten die Kläger, ihre Töchter für die vor den Weihnachtsferien liegende Woche vom Besuch der Grundschule zu beurlauben. Nachdem dieser Antrag vom Schulrektor abgelehnt worden war, nahmen sie ihre Töchter sogar für zwei Wochen aus dem Unterricht.
II. Die Kläger haben zunächst gegenüber dem Oberschulamt Freiburg und dann vor Gericht den ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch auf eine Beurlaubung ihrer Kinder weiterverfolgt und geltend gemacht: Die Unterrichtsbefreiung sei zu dem Zweck beantragt worden, mit den Kindern eine Reise nach Neuseeland zu unternehmen. Da Neuseeland auf der Südhalbkugel der Erde liege, komme nur eine Reise während der Wintermonate in Betracht. Mit dem Wunsch, ihren Kindern diesen Teil der Welt zu zeigen, nähmen die Kläger ihr natürliches Elternrecht wahr. Die Frage, wann, wohin, mit wem und wie lange sie und ihre Kinder verreisten, sei ausschließlich von ihnen zu entscheiden. Es könne schwerlich richtig sein, dass die
III. Das Gericht ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt: Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim kann innerhalb eines Monats Zulassung der Berufung beantragt werden.
Nachtrag: siehe Entscheidung des VGH Baden-Württemberg: Schulbesuchspflicht geht Urlaubswunsch vor
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Freiburg vom 26.10.2004
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Dokument-Nr. 778
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