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Dem Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für einen Arbeitnehmer, der sich im Dezember 2021 nach einer SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung bzw. Quarantäne begeben musste, steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keine Covid 19-Impfung in Anspruch genommen hatte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Der Arbeitnehmer musste sich vom 09.12.2021 bis 24.12.2021 nach der damals geltenden Corona-Verordnung
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es gab der vom Arbeitgeber erhobenen Klage statt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der im Dezember 2021 maßgeblichen Fassung habe derjenige keine
Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer die Infektion durch die Impfung auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können. Zwar fordere das IfSG keinen 100 prozentigen Impfungsschutz. Der Gesetzgeber verlange aber, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32838
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