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Bei Multiple-Choice-Prüfungen im Medizinstudium darf es nur eine richtige Antwort geben. Entspricht eine Antwort nicht dem Lösungsmuster, ist sie aber dennoch objektiv richtig, so muss sie als zutreffend anerkannt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Medizinstudentin im Jahr 2022 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) gegen ihre Universität. Hintergrund dessen war, dass eine Prüfung in Mikroskopischer Anatomie als nicht bestanden deklariert wurde. Die Prüfung beinhaltete Multiple-Choice-Fragen, bei der es nur eine richtige Antwortmöglichkeit geben sollte. Die Studentin rügte, dass eine Frage in der Prüfung so ungenau gestellt war, dass es zwei Antwortmöglichkeiten gab.
Das Verwaltungsgericht Freiburg führte zum Fall aus, dass bei Multiple-Choice-Prüfungen alle möglichen Lösungen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden müssen, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig seien und jeweils nur eine richtige Lösung zulassen. Insbesondere dürfe neben derjenigen Lösung, die der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch noch eine andere Lösung vertretbar sein. Von dem Prüfling könne keine Abwägung unter mehreren vertretbaren Antworten verlangt werden. Ein Abwägungsprozess sei wegen der engen zeitlichen Bedingungen einer solchen Prüfung nicht zu leisten. Dies müsse bei der Bewertung berücksichtigt werden.
An der Eindeutigkeit der Frage bestehen hohe Anforderungen, so das Verwaltungsgericht. Sei nicht nur eine vorgegebene Antwortmöglichkeit, sondern mindestens eine weitere vertretbar, aber aufgrund des von der Prüfungsbehörde erwarteten Abwägungsprozesses weniger zutreffend, müsse auch diese von einem Prüfling gewählte Antwort als richtig gewertet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33647
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