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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass hessische Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf die Errichtung eines - wie im Beamtenrecht üblichen - Lebensarbeitszeitkontos haben.
Im Jahr 2003 wurde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung die Erhöhung der
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits, ein
Das beklagte Land
Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main schloss sich der Sichtweise des Beklagten an. Zur Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass § 1 a HAZVO in engem Zusammenhang mit § 1 HAZVO stehe und auch sprachlich eine deutliche Bezugnahme lediglich auf die Arbeitszeitregelung herstelle. Da eine solche Regelung für
Insoweit könnten sich die hessischen Richterinnen und
Aus diesem Grund könne die Vergünstigung für die Erhöhung der wöchentlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 24940
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