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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2021
8 L 3058/20.F -

Antrag der Eigentümerin einer Liegenschaft gegen wohnungs­aufsichts­rechtliche Maßnahmen der Stadt Frankfurt am Main abgelehnt

Anordnung der wohnungs­aufsichts­rechtliche Maßnahmen gerechtfertigt

Mit Beschluss der für das Bau- und Wohnungs­aufsichts­recht zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese verschiedene wohnungs­aufsichts­rechtliche Maßnahmen betreffend eine Liegenschaft in der Frankfurter Innenstadt als rechtmäßig erachtet und den Eilantrag der Eigentümerin, die mehrere Immobilienobjekte in Frankfurt am Main besitzt, abgelehnt.

Aufgrund mehrerer Beschwerden der noch in der Liegenschaft wohnenden Mieter ist das Wohnungsaufsichtsamt der Stadt Frankfurt am Main mit einer ordnungsrechtlichen Verfügung gegen diese Zustände vorgegangen. Es hatte festgestellt, dass über Monate hinweg Türschlösser in der Liegenschaft fehlten, die Stromversorgung mangelhaft war und die Fenster im Treppenhaus wegen der anstehenden Kernsanierung schon im April 2020 ausgebaut worden waren und seit diesem Zeitpunkt – also über neun Monate – das Treppenhaus nur notdürftig mit Kunststoffplanen gegen die Witterungsverhältnisse geschützt werden konnte.

Wohnungsaufsichtsamt ordnete verschiedene wohnungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen an

Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin verschiedene wohnungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen an. So wurde gegenüber der Vermieterin angeordnet, dass diese einen elektrischen Türöffner zu montieren habe, der von den bewohnten Wohnungen im ersten und dritten Obergeschoss bedient werden könne. Weiterhin wurde die Reparatur der Gegensprechanlage angeordnet. Ebenso musste das Zeitrelais der Treppenhausbeleuchtung repariert werden, weil es aufgrund der defekten Dauerbeleuchtung im Treppenhaus zu permanentem Lichteinfall in die Wohnungen, die im Eingangsbereich große Glasflächen aufwiesen, kam.

VG bejahrt Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen

Diese Maßnahmen wurden vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als rechtmäßig erachtet. Die Kammer verwies auf das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufg). Nach dessen Vorschriften sind Wohnungen oder Wohnräume so instand zu setzen und zu verbessern, dass Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies sah die Kammer im vorliegenden Fall als gegeben an und wies sämtliche Einwände der Antragstellerin gegen die angeordneten Maßnahmen zurück.

Unhaltbare Zustände wegen erheblicher Beeinträchtigung der Wohnnutzung nicht hinnehmbar

Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass unhaltbare Zustände im Rahmen von Bau- und Modernisierungsmaßnahmen, die sich nunmehr seit 1 ½ Jahren hingezogen und zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung für mindestens einen Zeitraum von neun Monaten geführt hätten, von der Wohnungsaufsicht nicht geduldet werden könnten. Die von der Stadt verfügten Maßnahmen und die dafür einzusetzenden Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtvolumen der zu erwartenden Sanierungsmaßnahmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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