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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.09.2018
8 L 2820/18.F -

Umbau eines Hochbunkers in ein Hotel zulässig

Hotelprojekt wahrt gebotene Rücksichtnahme gegenüber Nachbargrundstücken

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat ein Eil­rechts­schutz­begehren von Nachbarn gegen eine von der Stadt Frankfurt am Main erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Hochbunkers in Schwanheim in einen Beherbergungs­betrieb abgelehnt.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines Grundstückes in Schwanheim, an dessen östlicher Grenze sich in Abstand von 1,40 m ein im Zweiten Weltkrieg 1941 errichteter Hochbunker befindet. Seit 2012 steht der Hochbunker als Einzelkulturdenkmal unter Denkmalschutz. In dem Gebiet sind bereits unterschiedliche Nutzungen wie Wohngebäude, Restaurants, Ladengeschäfte, Büro- und Verwaltungsgebäude vorhanden. Die Bauherrin erwarb das mit dem Hochbunker bebaute Grundstück von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Die zuständigen Behörden prüften gemeinsam mit der Bauherrin unterschiedliche Nutzungskonzepte, die den Erhalt des Gebäudes und dessen Denkmalwert zum Ziel hatten.

Stadt erteilt Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Bunkers

Die Stadt Frankfurt am Main erteilte der Bauherrin mit Bescheid vom 20. Juni 2018 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebs mit neun Gastbetten. Dabei enthielt die Baugenehmigung verschiedene Auflagen und Bedingungen der Unteren Denkmalschutzbehörde. Zudem wurden zwei Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zugelassen. So dürfen unter anderem in die zum Grundstück der Antragsteller hin gelegene Wand des Bunkers Öffnungen eingefügt werden. Diese Öffnungen sollen als Fensterflächen dienen. Aufgrund der Dicke der Bunkerwände von bis zu 2 m liegen die Fensteröffnungen damit sehr tief und sind bis zu ca. 3,40 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt.

Antragsteller halten geplante Fensterelementen für baunachbarrechtlich rücksichtlos

Die Antragsteller wandten sich gegen die Baugenehmigung, weil sie - neben brandschutzrechtlicher und abstandsflächenrechtlicher Bedenken - im Wesentlichen aufgrund der Öffnungen der Wand durch Einbringung von Fensterelementen Einblicke in ihren Garten befürchteten und dies als baunachbarrechtlich rücksichtlos bewerten.

Öffentliches Baurecht bietet keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf eigenes Grundstück

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab, weil es keine offensichtliche Verletzung der Rechte der Nachbarn feststellen konnte. Durch das Hotelprojekt werde die gebotene Rücksichtnahme gewahrt. Das öffentliche Baurecht biete keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück. Etwas anderes gelte nur dann, wenn durch die Einsichtsmöglichkeiten ein letzter intimer, privater Lebensraum der Nachbarn zerstört werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Grundstück der Antragsteller, d.h. der Garten, sei bereits jetzt von der Westseite einsehbar, so dass ein intimer Bereich schon jetzt nicht vorliege. Solche Einsichtsmöglichkeiten seien in einer alten Ortslage mit unterschiedlicher Bebauung der Regelfall. Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass die 2018 in Kraft getretene Novellierung der Hessischen Bauordnung bei Bestandsgebäuden Erleichterungen bezüglich der dem Schutz von Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie dem Nachbarfrieden dienenden Abstandsflächen vorsieht. Jedenfalls sei aber die außergewöhnliche Wandstärke des Hochbunkers zu beachten, wonach ein tatsächlicher Abstand der Fenster von der Grundstücksgrenze sogar ca. 3,40 m betrage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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