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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2019
7 L 2073 /19.F -

Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in bestimmte Schule bei Kapazitäts­erschöpfung

Bei rechtswidriger Auswahlentscheidung kann überkapazitäre Zuweisung an gewünschte Schule zulässig sein

Der Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule kann auch bei erfolgter Platzvergabe und Kapazitäts­erschöpfung gerichtlich auf Auswahlfehler überprüft werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Den Eilantrag eines Schülers auf vorläufige Aufnahme in die von seinen Eltern konkret benannte Schule lehnte das Verwaltungsgericht jedoch aufgrund einer ermessens­fehler­freien Auswahlentscheidung ab.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sollte auf Empfehlung der Klassenkonferenz im Schuljahr 2019/2020 von der Grundschule auf eine Schule des Gymnasialzweigs wechseln. Er beantragte die Aufnahme auf zwei von ihm konkret benannte Schulen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten an den von ihm benannten Wunschschulen überstieg, wurde er in eine andere Schule in Frankfurt am Main aufgenommen.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er ging davon aus, dass er die Merkmale des Schulprofils der von ihm benannten Schulen erfüllt, was zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sei.

VG verneint Anspruch auf Aufnahme in bestimmte Schule

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab, da kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die von ihm benannten Gymnasien besteht. Zwar sei die Wahl des Bildungsgangs - hier des gymnasialen Bildungsgangs - Sache der Eltern. Nach dem Hessischen Schulgesetz sei aber kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule gegeben, wenn im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsgangs - wie im vorliegenden Fall - bestehen.

Auswahlentscheidung erfolgte ermessensfehlerfrei

Auch sei vorliegend die Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die von dem Antragsteller gewählte Schule frei von Ermessensfehlern. Dabei ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe von ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgekehrt, wonach durch die Vergabe der vorhandenen Schulplätze und die Erschöpfung der Aufnahmekapazität das Recht der Schüler auf Aufnahme in die gewünschte Schule endet.

Gericht bejaht überkapazitäre Zuweisung bei rechtswidriger Auswahlentscheidung

Das Verwaltungsgericht betonte nunmehr, dass diese Umstände einem Anspruch auf Aufnahme nicht entgegengehalten werden können, wenn offensichtliche Fehler des Auswahlverfahrens bestehen und das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde. Bei einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung müsse eine überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule - allerdings in den Grenzen der Funktionsfähigkeit - erfolgen. Daher sei der Antragsteller auch nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Auswahlentscheidung im zugrunde liegenden Fall zeigt keine offenkundigen oder substantiiert vorgetragenen Fehler

Im Fall des Antragstellers konnte das Verwaltungsgericht bei ihrer Prüfung jedoch keine offenkundigen oder substantiiert vorgetragenen Fehler der Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die von dem Antragsteller gewählten Schulen feststellen. Die im Rahmen der Verteilerkonferenz erfolgte Lenkung des Antragstellers an eine Drittschule sei ordnungsgemäß und willkürfrei erfolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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