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Die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung personenbezogener Daten wurden abgewiesen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Die Kläger im hier zugrundeliegenden Streitfall hatten sich mit ihrer Klage gegen die Speicherung personenbezogener Daten, wozu im Wesentlichen ihr Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Beginn der beruflichen Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen zählen, gewandt. Sie wollten mit der Klage die Löschung dieser Daten in einer eigens hierfür eingerichteten Datenbank bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) erreichen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Speicherung dieser Daten einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte darstelle. So rügen sie unter anderem eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, herzuleiten aus den Artikeln 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Demgegenüber vertritt die BaFin die Auffassung, dass eine Löschung dieser personenbezogenen Daten nicht vorzunehmen sei, da sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, die zur Speicherung der Daten überhaupt berechtigte. Diese Regelung stehe auch im Einklang mit der Verfassung.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten hätten und hat insoweit ausgeführt, dass die der
Nach der Vorschrift des § 34 d des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( WpHG ) darf ein
Das Verwaltungsgericht führt aus, dass sowohl die formellen als auch die materiellen verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die genannte Vorschrift nicht überzeugend seien. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich bestimmt, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesamtes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen kann. Die näheren Einzelheiten zu den personenbezogenen Daten würden auch durch die Wertpapierhandelsgesetz – Mitarbeiteranzeigeverordnung dahingehend konkretisiert, dass der Familienname, der Geburtsname, der Vorname, der Tag und der Ort der Geburt des Mitarbeiters und der Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das
Durch die Speicherung dieser Daten werde auch nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen
Darüber hinaus seien die gespeicherten Daten auch nicht aussagekräftig genug, um die Erstellung eines sogenannten Mitarbeiterprofils oder Persönlichkeitsrechtsprofils zu ermöglichen. Die
Verfassungsrechtlich sei diese Zwecksetzung nicht zu beanstanden. Diese Ausführungen fänden auch Geltung für die Speicherung von Beschwerdeanzeigen nach § 34 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes. Allein mit der Speicherung einer Beschwerde seien keinerlei weitere Maßnahmen zulasten der einzelnen Anlageberater verbunden.
Soweit die Kläger darüber hinaus eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick darauf rügten, dass entsprechende Daten von privaten Finanzanlagevermittlern nicht in der Datenbank erfasst würden, so vermochte die Kammer dem im Ergebnis nicht zu folgen. Das Kreditwesengesetz sähe vor, dass sich die Aufsichtstätigkeit der BaFin nicht auf private Finanzanlagevermittler erstrecke, weil die Tätigkeit der privaten Finanzanlagevermittler auf stärker standardisierte Vermittlung von Investmentanteilen beschränkt sei, die der Gesetzgeber als weniger risikoreich eingeschätzt habe. Aus diesem Grund könne hier nicht von einer Vergleichbarkeit der beurteilenden Sachverhalte ausgegangen werden. Damit blieb die Klage verschiedener Bankkaufmänner gegen die Speicherung ihrer Daten in der Datenbank der BaFin ohne Erfolg.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ ra-online
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Dokument-Nr. 18683
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