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Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage eines Versicherungsmaklerunternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit dem Provisionsabgabeverbot abgelehnt.
Die Klägerin betreibt seit Mitte 2017 auf ihrer Webseite ein Vergleichsportal für Versicherungstarife. Zugleich haben Kunden die Möglichkeit, über die Klägerin einen neuen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen oder bereits abgeschlossene Versicherungsverträge an die Klägerin zur aktiven Betreuung zu übertragen. In beiden Fällen wird zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin ein Versicherungsmaklervertrag geschlossen und vereinbart, dass die Klägerin dem Kunden etwaige Abschlussprovisionen beziehungsweise Bestandsprovisionen, die sie von den Versicherungsunternehmen erhält, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 12 € weiterleitet.
Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schrieb im August und Oktober 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte mit, dass sie in der Zusammenarbeit eines Erst-Versicherungsunternehmens mit einem Versicherungsmakler wie beispielsweise der Klägerin auf der Grundlage des ihr gegenwärtig bekannten Geschäftsmodells einen Verstoß gegen das
Hiergegen hat sich die Klägerin im August 2018 zunächst mit einem Eilantrag gewandt, der erfolglos blieb (Beschluss vom 28.09.2018 - AZ: 7 L 3307/18.F – PM Nr. 13/2018). Im August 2019 hat sie dann Klage erhoben. Sie begehrt die gerichtliche Verpflichtung der BaFin zum Erlass von neuen
VG: Rechtmäßigkeit der Rundschreiben lassen Anspruch auf Erlass von
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die beklagte BaFin auf Erlass von
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29497
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