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Ein kostenloses Pokerturnier, bei dem zum Zwecke der Teilnahme eine Benutzerkennung vergeben wird, die die Angaben von persönlichen Daten der Spieler verlangt, ist unzulässig. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hervor, das den Eilantrag eines in Leinfelden-Echterdingen ansässigen Veranstalters von Pokerturnieren gegen die Stadt Frankfurt am Main abgelehnt hat.
Die für das Lotterierecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat festgestellt, dass ein kostenloses Pokerturnier, bei dem zum Zwecke der Teilnahme eine Benutzerkennung vergeben wird, die die Angaben von persönlichen Daten der Spieler verlangt, unzulässig ist. Die Angaben erfolgten im vorliegenden Fall über
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Einwerbung elektronischer Verbindungsdaten wie Name, E-Mail-Anschrift usw. auch mit dem Angebot der kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier ein strafbares Verhalten, nämlich
Es könne vorliegend auch dahinstehen, ob die Internetseite des Veranstalters Äußerungen mit einer werbenden Zielrichtung im Sinne des Angebots für unerlaubte Glücksspiele enthalte, da der Tatbestand des Werbens für ein öffentliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des VG Frankfurt am Main vom 17.10.2007
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Dokument-Nr. 5005
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