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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage von Mitgliedern der Fraktion „Bürgerbündnis Für Frankfurt“ (BFF) auf Feststellung der Ungültigkeit der von der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main am 18.05.2006 durchgeführten Wahl der ehrenamtlichen Stadträte abgewiesen.
Die Kläger wandten sich gegen die Gültigkeit der Wahl der ehrenamtlichen Stadträte mit der Begründung, bei einer Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder auf der Grundlage jeweils allein eigener Wahlvorschläge der Fraktionen hätte sich eine andere für sie günstigere Sitzverteilung dergestalt ergeben, dass auf den Wahlvorschlag der CDU 5 Sitze und den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen 2 Sitze entfallen wären anstatt auf den gemeinsamen Wahlvorschlag von CDU und Bündnis 90/Die Grünen 8 Sitze. Der zusätzliche Sitz für den gemeinsamen Wahlvorschlag von CDU und Bündnis 90/Die Grünen habe diesen nach § 22 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) nicht zugestanden. Der Wortlaut dieser Norm kenne keine Zuteilung eines weiteren Sitzes an einen gemeinsamen Wahlvorschlag mehrerer Gruppierungen. Die Wahl der ehrenamtlichen Stadträte sei auch rechtswidrig, weil das eingeschlagene Wahlverfahren dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes entspreche, wonach der ehrenamtliche Magistrat das Stärkeverhältnis der Fraktionen widerspiegeln müsse. Wäre mit getrennten Wahlvorschlägen gewählt worden, wäre ein Losentscheid zwischen den Wahlvorschlägen von FAG und BFF entbehrlich gewesen, weil nach der rechnerischen Sitzverteilung auf beide Wahlvorschläge jeweils 1 Sitz entfallen wäre und mithin die klägerische Fraktion, das „Bürgerbündnis Für Frankfurt“ (BFF) 1 Sitz im ehrenamtlichen Magistrat erhalten hätte.
Die Kammer erachtete es demgegenüber als zulässig, dass bei der Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats die nach den gesetzlichen Vorgaben nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen ist, auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen erfolgen können. Dies gelte auch für den Fall, dass dadurch die Zusammensetzung des ehrenamtlichen Magistrats - wie bei der vorliegenden Konstellation - verändert werde. Soweit sich die Kläger auf die Bindungswirkung eines anderslautenden Vorschlags des Büros der Stadtverordnetenversammlung beriefen, komme diesem keinerlei Bindungswirkung zu. Dem tragenden Argument der Klägerseite die Zusammensetzung des ehrenamtlichen Magistrats müsse die Kräfteverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung widerspiegeln folgte die Kammer nicht. Dieser Grundsatz gelte nur für Wahlen die die Zusammensetzung der Ausschüsse und vergleichbarer Gremien der Stadtverordnetenversammlung betreffen. Er sei aber auf andere Bereiche wie die Wahl der ehrenamtlichen Stadtverordneten nicht übertragbar mit der Folge, dass die angefochtene Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder der Stadt Frankfurt am Main für die laufende Wahlperiode im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die Kammer hat mit gleichem Datum die Klage eines Mitglieds der F.D.P Fraktion gegen die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg - bei einer vergleichbaren Konstellation -, einem gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU und der „Krotzebojer Grünen“, unter Zugrundelegung der gleichen rechtlichen Einschätzung abgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des VG Frankfurt am Main vom 31.01.2007
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Dokument-Nr. 3727
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