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Die für das Atom- und Strahlenschutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat einen Eilantrag einer Herstellerin von Brennelementen zur sofortigen Ausfuhr abgelehnt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte im März 2020 der Antragstellerin, die u.a.
Mit ihrem Eilantrag möchte die Antragstellerin nunmehr gerichtlich festgestellt wissen, dass die Klage der Privatperson gegen die ihr erteilte Ausfuhrgenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, sie also keinen Ausfuhrstopp bewirkt und Ausfuhren von Brennelementen durchgeführt werden können. Denn die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Klage der Privatperson bereits offensichtlich unzulässig ist. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und schriftsätzlich angeführt, dass die Entscheidung der gerichtlichen Klärung vorbehalten sei.
Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Soweit es in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit beurteilt werden könne, sei die Klage der Privatperson nicht offensichtlich unzulässig und eine aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen. Es handele sich aber um eine schwierige und komplexe Rechtsfrage des nationalen und des Unionsrechts, die bisher weder höchstrichterlich noch verwaltungsgerichtlich entschieden worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass diese nur durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden könne. Weiterhin hat die Kammer es ausgeschlossen, selbst die Ausfuhrgenehmigung für sofort vollziehbar zu erklären, da sie kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzbarkeit feststellen konnte. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung der
Das Interesse der betroffenen Privatperson wiege – insbesondere aufgrund der nicht revidierbaren Endgültigkeit der Ausfuhr der Brennstäbe in ein anderes Staatsgebiet – schwerer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29334
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