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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2020
5 L 744/20.F -

Aktionär kann nicht im Wege des Eilrechtsschutzes Untersagung einer Hauptversammlung wegen Corona-Pandemie erreichen

Weder Infektions­schutz­gesetz noch ver­waltungs­gericht­licher Eilrechtsschutz dienen Aktionärsinteressen

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einem Eil­rechts­schutz­begehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt am Main auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der COVID- 19-Pandemie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung gegenüber der beigeladenen Bank, mit welcher ihr die Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung sofort vollziehbar untersagt wird.

Kein Anspruch auf Untersagung der Hauptversammlung

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Gericht betonte und stellte dabei seiner Entscheidung voran, dass es nicht verkenne, dass das Robert-Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt und nach dessen "Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Veranstaltungen" der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

Mögliche Untersagung der Hauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt

Der Antragsteller habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Bank bei unveränderter Risikobewertung der COVID-19-Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und dass die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen und Anordnungen treffen werde. Im Gegenteil habe die Bank im Vorfeld des gerichtlichen Eilverfahrens gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet würde und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen sowie kommuniziert würden.

Infektionsschutzgesetz dient nicht Aktionärsinteresse

Soweit der Antragsteller anführte, so das Verwaltungsgericht, dass er bereits in der Vergangenheit als "kritischer Aktionär" an den Hauptversammlungen der Beigeladenen teilgenommen und verschiedentlich Beschlussfassungen als Kläger und Nebenintervenient angefochten habe, diene ein auf das Infektionsschutzgesetz gestützter Eilantrag nicht der Verfolgung von Aktionärsinteressen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., ra-online (pm/rb)

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