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Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mir Beschluss festgestellt, dass die Antragstellerin einstweilen berechtigt ist, ihre Verkaufsstelle ohne zusätzliche Beschränkungen nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 Nummer 22 der Corona- Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen zu betreiben.
Die Antragstellerin betreibt eine Verkaufsstelle zur Ausstellung und Vertrieb von Grills,
Das Verwaltungsgericht hat daraufhin festgestellt, dass die Antragstellerin ihre Filiale ohne zusätzliche Betriebsbeschränkungen betreiben darf. Gegen die zusätzlichen Betriebsbeschränkungen nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 22 der
Durch die Erklärung der Nichtanwendbarkeit von Normen der Datenschutz- Grundverordnung werde gegen europarechtliche Vorgaben, wie sie in der Datenschutz- Grundverordnung ihren Niederschlag gefunden haben, verstoßen. Unter keinen erdenklichen Gesichtspunkten sei die Hessische Landesregierung ermächtigt, Akte der europäischen Gesetzgebung pauschal für nicht anwendbar zu erklären. Es sei auch die Differenzierung der gebildeten Gruppen von Verkaufsstellen in § 3 a Abs. 1.Ziffer 18, 20 und 21
In Bezug auf die „aktuelle epidemiologische Situation“ lasse sich auch nicht einmal ansatzweise erkennen, warum bei Gartenmärkten, Blumenläden, Bau- und Heimwerkermärkten einerseits die Regelung gelte, dass „…auf die ersten 800 m² Verkaufsfläche höchstens 1 Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 m² und auf die folgenden 800 m² höchstens 1 Person je angefangenen 20 m² …“eingelassen werden dürfe, die Antragstellerin andererseits aber höchstens einer Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 m² Zutritt gewähren dürfe. Das Argument der bereits zweieinhalbmonatigen Schließung des Einzelhandels habe keinen infektionsschutzrechtlichen Bezug und sei daher für die getroffenen Differenzierungen sachfremd. Zweifel hat das Gericht auch an der Sinnhaftigkeit des Verfahrens „click and meet“, zumal eine Anmeldung direkt vor Ort nicht ausgeschlossen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die nach § 3 CoKoBev in jedem Fall erforderlichen Hygieneregeln in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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