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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, in dem es um die Frage ging, ob durch eine infektionsschutzrechliche Allgemeinverfügung der örtlichen Gesundheitsbehörde - über die Vorgaben der landesrechtlichen Coronavirus-Schutzverordnung hinausgehend - der Zugang zu Prostitutionsstätten insoweit eingeschränkt werden kann, als ein Polymerase-Chain-Reaction(PCR)-Nachweis geführt werden muss und ein Antigen-Schnelltest nicht mehr genügt.
Nach der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) ist der Betrieb einer
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht angeführt, dass die klare Vorgabe der Coronavirus-Schutzverordnung eine abschließende Regelung zu Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen enthält, die gerade nicht unter dem Vorbehalt weitergehender Maßnahmen steht. Die örtliche Gesundheitsbehörde könne sich nicht darauf stützen, dass in § 27 Abs. 2 CoSchuV vorgesehen ist, dass unter Beachtung des Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 „auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen“ angeordnet werden könnten. Denn eine Rechtsverordnung wie die Coronavirus-Schutzverordnung könne nicht unter den Vorbehalt einer Verwaltungsvorschrift wie das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 gestellt werden. Sonst würde eine (schon nur von einem Gesetz abgeleitete) legislative Ermächtigung unter einen exekutiven Vorbehalt gestellt. Das sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Der Erlass der Rechtsverordnung hätte den Erlass der Allgemeinverfügung gesperrt. Alles Weitere bleibe dem Abstand- und Hygienekonzept des Prostitutionsstättenbetreibers vorbehalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30767
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