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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.09.2020
5 L 2067/20.F -

Zulässige behördliche Information der Öffentlichkeit über Missstände in Restaurant betreffend der Lebensmittel

Restaurant als Lebens­mittel­unternehmen im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB

Befindet sich Mäusekot auf Lebensmittel eines Restaurants darf die zuständige Behörde gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die Öffentlichkeit darüber informieren. Ein Restaurant ist als Lebens­mittel­unternehmen im Sinne der Vorschrift anzusehen. Das Informationsrecht umfasst aber nur Missstände, die einen Lebensmittelbezug aufweisen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Betriebskontrolle in einem Restaurant in Hessen im Juni 2020 wurde unter anderem Mäusekot auf Lebensmittel, in mehreren Suppentassen und im Besteckkasten gefunden. Zudem bestanden bauliche Mängel. Die zuständige Behörde beabsichtigte die Missstände auf ihrer Internetseite www.verbraucherfenster.hessen.de zu veröffentlichen. Dagegen richtete sich die einstweilige Anordnung der Restaurantbetreiberin.

Recht zur Veröffentlichung der Missstände mit Lebensmittelbezug

Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. entschied teils zu Gunsten der Restaurantbetreiberin. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung sei § 40 Abs. 1a LFGB. Denn ein Restaurant sei als Lebensmittelunternehmen im Sinne dieser Vorschrift zu werten. Jedoch dürfe die Behörde nur über solche Mängel gemäß § 40 Abs. 1a LFGB berichten, die einen Lebensmittelbezug aufweisen. Daher dürfe die Behörde über die Tatsache, dass sich Mäusekot auf Lebensmittel befanden berichten. Ausgeschlossen sei aber eine Veröffentlichung der Tatsachen, dass Mäusekot in mehreren Suppentassen und im Besteckkasten gefunden wurde und bauliche Mängel bestehen. Diese Tatsachen haben keinen Lebensmittelbezug.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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