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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2021
5 L 182/21.F; 5 L 179/21.F -

Erfolgreicher Antrag eines schwerstbehinderten Antragstellers auf prioritäre Berücksichtigung bei der Corona-Schutzimpfung

Schwerbehinderter aufgrund seiner Vorerkrankung vorrangig zu berücksichtigen

Das VG Frankfurt hat die Stadt Frankfurt verpflichtet, den zu 100 % schwerstbehinderten Antragsteller bei der nächsten Lieferung von Impfstoffen gegen das Corona Virus (SARS-COV-2) unter Berücksichtigung seiner Vorerkrankung vorrangig zu berücksichtigen und ihm ein dementsprechendes Impfangebot zu unterbreiten.

Der zu 100 % schwerstbehinderte Antragsteller ist unterhalb des Halswirbels gelähmt und verfügt über den Pflegegrad 5. Aufgrund seiner Lähmungen sind auch die Lungenfunktionen eingeschränkt. Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehört er zur Hochrisikogruppe bei einer Covid- 19- Erkrankung und würde mit Sicherheit beatmungspflichtig werden. Vor dem Hintergrund dieser gesundheitlichen Situation hat sich der Antragsteller sowohl an das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main, als auch an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gewandt und darum gebeten, ihm einen Termin für die jetzige Impfung zu geben.

Zuständigkeit liegt bei der Stadt

Für sein Anliegen erklärten sich beide Behörden für unzuständig. Daraufhin hat der Antragsteller in zwei Eilanträgen, einmal gerichtet gegen das Land Hessen und einmal gerichtet gegen die Stadt Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Wegen der unklaren Zuständigkeitsregelung hat die Kammer dem Antragsteller in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und in Anwendung der allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Zuständigkeitsregelungen die Zuständigkeit letztlich bei der Stadt Frankfurt am Main gesehen.

Impfung des Personals hier nicht ausreichend

Das VG hat Bedenken hinsichtlich der Bildung und Abgrenzung der verschiedenen Gruppen in §§ 2-4 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona Virus SARS-COV-2 (Coronavirus-Impfverordnung –CoronaImpfV), wenn man diese Personen mit denjenigen in häuslicher Pflege und /oder eingeschränkter Lungenfunktion vergleicht. Für die Sicherheit des Antragstellers ist es nicht ausreichend, wenn das ihn umgebende Pflegepersonal, aber nicht er selbst geimpft werde.

Ermessensspielraum bei atypischen Fällen

In der „Soll“-Vorschrift des § 1 Abs. 2 CoronaImpfV wird den Behörden in atypischen Fällen ein Ermessen eröffnet. Diese haben dann eine eigenständige Einordnung des Antragstellers entsprechend des attestierten ärztlichen Befundes vorzunehmen. Da dies bislang nicht geschehen ist, hat das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch- Institut und der epidemiologischen Lage eine Entscheidung über die Priorisierung des Antragstellers bei der Impfung vorzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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