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Mit am 20.04.2021 zugestelltem Eilbeschluss hat die für die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Anordnung die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, zu dulden, dass die Antragsteller ab dem Tag ihrer Einreise in das Land Hessen nicht in häuslicher Quarantäne verbleiben müssen.
Die Antragsteller reisten am 16.04.2021 aus Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) kommend auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main ein. Ausweislich der vorgelegte Impfpässe sind die Antragsteller zweimal gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft. Seit dem Tag der letzten Impfung sind bereits zwei Wochen vergangen. Sie wenden sich mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren gegen die infektionsschutzrechtliche Anordnung ihrer Absonderung (häusliche Quarantäne). Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, verneint schon das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Eilantrag.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes festgestellt, dass die Antragsteller sich nicht nach der Corona- Quarantäneverordnung in der zuletzt gültigen Fassung vom 12.04.2021 in Quarantäne begeben müssen. Zur Begründung dieser Vorschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein möglicher Infektionseintrag aus dem Ausland in jedem Fall die infektiologische Gefahrenlage im Inland erhöhe, auch wenn diese sich schon auf einem hohen Niveau befinde. Es gäbe Erkenntnisse über Varianten des SARS-CoV-2-Virus, die auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe hindeuteten. Ein rasanter Anstieg der Virusvariante B.1.1.7 sei in Deutschland zu verzeichnen. Insoweit erfordere der jetzige Erkenntnisstand ein vorsorgliches Handeln, weil eine Verbreitung des Virus mit einem höheren Ansteckungspotenzial zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen könnte.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Antragsteller in ihren Personen nicht unter Befreiungstatbestände der Corona- Quarantäneverordnung fielen. Die in Bezug genommene Coronavirus-Einreiseverordnung in der gültigen Fassung differenziere zwischen „Hochinzidenzgebieten“, “Virusvarianten-Gebieten“ und „Risikogebieten“. Die Vereinigten Arabischen Emiraten zählten seit dem 18.04.2021 nur noch zu den sogenannten „Risikogebieten“. Hiervon ausgehend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine
Zur Begründung hat das Gericht auf die Ausführungen des Robert-Koch-Instituts zu den Wirkungen einer abgeschlossenen Impfung, Stand 09.04.2021, verwiesen. Danach werde bei einer vollständigen Impfung in der Summe das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Aus Public-Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten. Da die Antragsteller zu dieser Personengruppe gehörten, wurde die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30157
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