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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2022
5 K 3054/21.F -

Land Hessen muss Mietkosten für Impfzentrum in Frankfurt am Main aufkommen

VG verneint beherrschenden Einfluss der Stadt Frankfurt am Main

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Stadt Frankfurt am Main nicht zur Tragung der Mietzahlung von 2,5 Millionen Euro verpflichtet sei und damit die Kosten für den Betrieb des Impfzentrums in der Festhalle von dem Land zu übernehmen seien.

Aufgrund eines Einsatzbefehls des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 23.11.2020 wurden die hessischen Gemeinden und auch die Klägerin, die Stadt Frankfurt am Main, verpflichtet, zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie „schnellstmöglich jeweils mindestens ein Impfzentrum zu errichten und in betriebsbereitem Zustand zu halten“. Diesem auf den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes gestützten Einsatzbefehl kam die Stadt Frankfurt am Main binnen 3 Wochen nach. Letztendlich entstanden Kosten in dem Zeitraum vom Dezember 2020 bis Ende März 2022 für den Betrieb des Impfzentrums von insgesamt 2,5 Millionen Euro. Betrieben wurde das Impfzentrum von der Messe Frankfurt Venue GmbH, einer Tochter der Messe Frankfurt GmbH. Zu den Kosten für die Impfzentren führt der Einsatzbefehl unter anderem aus, dass diese durch das Land Hessen zu tragen sind.

Ausnahme: Kommunen haben beherrschenden Einfluss

In einem weiteren Passus wird erwähnt, dass „…vermeidbare und somit nicht erstattungsfähig Kosten“ solche sind, bei denen es sich „…beispielsweise um Mieten für Liegenschaften von Kommunen einschließlich kommunaler Eigen- und Zweckbetriebe sowie von Betrieben, bei denen die Kommunen beherrschenden Einfluss ausüben…“, handele. Das Land Hessen stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass die Stadt Frankfurt am Main 60 % der Gesellschaftsanteile der Messe- Frankfurt GmbH halte –die restlichen 40 % der Geschäftsanteile hält das Land Hessen - und damit einen beherrschenden Einfluss ausübe. Dem gegenüber verweist die Kommune darauf, dass sie keine beherrschende Stellung im Sinn der Kostentragungspflicht habe. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei für Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Somit könne die Stadt keinen beherrschenden Einfluss ausüben.

VG: Beherrschender Einfluss der Stadt Frankfurt nicht gegeben

Das VG hat festgestellt, dass die Stadt Frankfurt am Main nicht zur Tragung der Mietzahlung von 2,5 Millionen Euro verpflichtet sei und damit die Kosten für den Betrieb des Impfzentrums in der Festhalle von dem Land zu übernehmen seien. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Messe-GmbH laut Gesellschaftsvertrag zu 60 % der Stadt Frankfurt am Main gehöre und das beklagte Land mit 40 % beteiligt sei. Nach dem Gesellschaftsvertrag muss für Beschlüsse jeweils eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen vorhanden sein. Allein mit der Beteiligung von den lediglich 60 % am Stammkapital könne ein Gesellschafterbeschluss ohne Mitwirkung des weiteren Gesellschafters – hier dem Land Hessen – nicht gefasst werden. Diese Situation führe dazu, dass faktisch nur das Land Hessen und die Stadt gemeinsam agieren könnten. Deshalb sei ein beherrschender Einfluss der Stadt Frankfurt am Main abzulehnen. Auch die unwiderlegbare Vermutung eines beherrschenden Einflusses eines Mutterunternehmens nach § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches könne nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen, denn diese Vorschrift beziehe sich nach Sinn und Zweck nur auf Bereiche des Handelsrechts. Im Übrigen konnte das VG auch nicht feststellen, dass die Preise für die Betreibung des Impfzentrums insgesamt als zu hoch bewertet worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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