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Mit einem Eilbeschluss hat das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Eilantrag eines türkischen Staatsbürgers gegen die Stadt Frankfurt am Main abgelehnt, der die Wiedererlangung des deutschen Reisepasses und Personalausweises zum Ziel hatte.
Der Antragsteller war im November 2001 vom Regierungspräsidium in Darmstadt in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert worden. Voraussetzung für die Einbürgerung war die Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft, die im April 2002 auch erfolgt war. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft führen würde.
Im Juli 2002 wurde der Antragsteller auf seinen Antrag hin mit Beschluss des türkischen Ministerrates in der Türkei wieder eingebürgert. Diesen Umstand verschwieg er den deutschen Behörden, bis er ausdrücklich aufgefordert wurde, eine Erklärung über seine Staatsangehörigkeit abzugeben. Daraufhin wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft herbei geführt habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Personalausweis und den Reisepass in einem der Bürgerämter der Stadt Frankfurt am Main abzugeben. Da der Antragsteller sich dagegen mit anwaltlicher Hilfe wehrte, erließ die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main - Bürgeramt Statistik und Wahlen - im September 2005 eine Sicherstellungsverfügung. Damit wurde der Antragsteller aufgefordert, zur Vorbereitung der Einziehung seines Reisepasses und seines Personalausweises bis spätestens 10.10.2005 diese Dokumente in einem der Bürgerämter abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verfügung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- Euro angedroht.
Mit seinem dagegen gerichteten Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main trug der Antragsteller vor, § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz, wonach ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt, verstoße gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und gegen Europäisches Recht. Deshalb habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren und sei auch nicht verpflichtet, Reisepass und Personalausweis herauszugeben.
Dementsprechend beantragte er, das Verwaltungsgericht möge die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main verpflichten, den Reisepass und den Personalausweis deutscher Nationalität an ihn herauszugeben.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte diesen Antrag ab. Zur Sache führt es aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Passes und des Bundespersonalausweises. Diese hätten mit Eintritt des Verlustes der deutschen Staatsbürgerschaft ihre Gültigkeit verloren. Personalausweise und Pässe dürften nach einschlägigen gesetzlichen Regelungen nur Deutschen i. S. d. Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ausgestellt werden. Die von der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main verfügte Sicherstellung dürfe erfolgen, wenn ein Betroffener Pass oder Personalausweis unberechtigt besitze oder unbefugt führe. So liegt die Sache im Falle des Antragstellers, der die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren habe. Dieser habe zur Einbürgerung seine türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben und gewusst, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren würde, wenn er erneut eine fremde Staatsangehörigkeit annehme. Gleichwohl habe er zweieinhalb Monate nach der Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft diese auf seinen Antrag hin wieder erlangt. Der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft trete automatisch gem. § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz ein. Wörtlich heißt es weiter in dem Beschluss: "Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, inwiefern § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz gegen das Grundgesetz oder gegen europäische Normen verstoßen sollte. Der Antragsteller hat hierzu auch nichts ausgeführt."
Bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des antragsgemäßen Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit handele es sich nicht um eine unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz. Eine Entziehung in diesem Sinne liege nur vor, wenn der Betroffene den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht beeinflussen könne. Dies sei aber gerade bei der Regelung des § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht der Fall. Es handele sich nicht um die Folge eines Willküraktes des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit, der Verlust trete ausschließlich in Folge von eigenen Handlungen des Betroffenen ein. Diese seien auf einen selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet. Aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers könne nur geschlossen werden, dass es ihm nicht auf die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit angekommen sei, da er im Einbürgerungsverfahren bereits auf die Konsequenzen der Wiederannahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft hingewiesen worden sei.
Der Beschluss ist seit dem 01.12.2005 rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des VG Frankfurt/Main vom 02.12.2005
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Dokument-Nr. 1540
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