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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die mit Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 angeordneten Auflagen für eine von der NPD am Samstag, den 7. Juli 2007 geplante Demonstration teilweise abgeändert.
Mit Schreiben vom 04. Januar 2007 meldete der Antragsteller, der NPD Landesverband Hessen, bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main für Sonnabend, den 07. Juli 2007, eine Demonstration unter dem Motto „Arbeit statt Rendite – Volksgemeinschaft statt Globalisierung“ in Frankfurt am Main an, die vom Hauptbahnhof zur Taunusstraße und zurück zum Hauptbahnhof führen sollte. Erwartet würden 1000 Teilnehmer. Durch Verfügung vom 20. Juni 2007 gab die Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main dem Antragsteller auf, dass die Versammlung nur auf der Route: Sammelpunkt P+R unter der Breitenbachbrücke über die Elbinger Straße und Königsberger Straße zur Börsenstraße stattfinden dürfe und in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr durchzuführen sei. Zugleich wurden diverse Auflagen unter weiteren 20 Punkten gemacht und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Am 22. Juni 2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er, hinsichtlich der Auflagen Nr. 1 (Wegstrecke und Zeitbestimmung), 5. (Ergänzung zur Regelung des Ausschlusses von Teilnehmern des Aufzugs), 7. (Länge der Fahnen und Transparentstangen sowie der Fronttransparente), 8. (zu bestimmten Äußerungen), 14. (Volljährigkeit der Teilnehmer und Möglichkeit der Nachmeldung), 15. (Verbot des Transports von Personen in Lautsprecherwagen) und 20. (zum Auftreten in geschlossenen Formationen) einstweiligen Rechtsschutz begehrt sowie darüber hinaus festzustellen, begehrt, dass bestimmte Parolen nicht durch Auflagen verboten werden dürften. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Verfügung.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung mit der Maßgabe wiederhergestellt, das erstens der Aufzug am Sonnabend, dem 07. Juli 2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis höchstens 17.00 Uhr stattfindet und hat darüber hinaus eine erweiterte Route für die Demonstration festgelegt (Auflage Nr. 1). Die Auflage Nr. 7 hat es dahingehend abgeändert, das Fahnen- und Transparentstangen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten dürften und die Regelung zur Längenbegrenzung von Transparenten außer Vollzug gesetzt, soweit sie nicht im Aufzug als Seitentransparente verwendet werden. Die Auflage Nr. 8 hat es außer Vollzug gesetzt, soweit die Verwendung bestimmter Parolen geregelt wird und die Auflage Nr. 14 hat es dahin ergänzt, dass eine Nachmeldung von Ordnern bis zu einer Stunde vor Versammlungsbeginn erfolgen kann. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Versammlungsgrundrecht insbesondere ein Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Art der Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung entfalte und sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen. Es müssten gewichtige Gründe vorliegen, dieses Selbstbestimmungsrecht nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 GG i. V. m. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz durch Auflagen zu modifizieren. Es hat ausgeführt, dass es keinen durchgreifenden Bedenken begegne die vorgesehene Strecke des Aufzugs aus dem Bereich der eigentlichen Innenstadt in den Bereich zwischen den Vororten Rödelheim, Hausen und Bockenheim zu verlegen.
Die Antragsgegnerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Beginn des Aufzugs im Bereich des Frankfurter Hauptbahnhofs zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderer ebenfalls geschützter öffentlicher Interessen führen würde. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens hat es ausgeführt, dass die Stadt Frankfurt am Main keine wirklich überzeugenden Gründe dafür genannt habe, warum das zeitliche Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters modifiziert werden müsse. Soweit in Nr. 8 der Verfügung der Antragsgegnerin die Verwendung bestimmter Parolen geregelt werde, sei die Regelungswirkung der Verbotsverfügung zu begrenzen. Die Antragsgegnerin lasse in ihrer fürsorglichen Bevormundung des Antragstellers unberücksichtigt, dass es prinzipiell nicht Aufgabe einer Versammlungsbehörde sei, einen Veranstalter zu zwingen, sich anders darzustellen, als er sich geben wolle. Die Grenzen würden insoweit vor allem durch die Strafgesetze als Teil der öffentlichen Sicherheit gezogen. Darüber hinaus müsse es den mündigen Bürgerinnen und Bürgern überantwortet bleiben, sich selbst ein Bild von einer Partei zu machen und daraus ihre Schlüsse für ihre Wahlentscheidung zu ziehen. Unerheblich sei dabei, wie sich eine – mehr oder weniger – breite Mehrheit zum Anliegen einer Versammlung oder zum Veranstalter stelle und ob bestimmten Parolen einer bestimmen politischen Szene eindeutig zuzuordnen seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/07 des VG Frankfurt am Main vom 02.07.2007
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Dokument-Nr. 4471
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