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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Mitarbeiter des Frankfurter Flughafens keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens hat, nachdem die Luftsicherheitsbehörde Zweifel an der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz geäußert hatte. Der Mitarbeiter war nicht nur bereits wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt worden, sondern besaß auch Kontakte zu einem mutmaßlichen Mitglied der Terrorgruppe "Islamischer Staat im Irak und Groß Syrien".
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde zum einen in einem strafrechtlichen Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Zum anderen lag eine Mitteilung des Bundesgeneralanwalts beim Bundesgerichtshof vor, dass der Kläger zum engsten persönlichen Umfeld eines ausländischen Staatsagehörigen zähle, gegen den wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, darunter auch der Mitgliedschaft in „Islamischer Staat im Irak und Groß Syrien“ (IS) ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Dem Kläger wird insoweit vorgeworfen, dass er mit seinem Bekannten im Zeitraum von ca. zwei Monaten 31 Telefonate geführt und auch einen Geldbetrag von ca. 2.000 Euro an ihn überwiesen habe.
Daraufhin wurde im Rahmen einer Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt, dass die
Mit der hier entschiedenen Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid gewandt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass sein Bekannter nicht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Es müsse insoweit die Unschuldsvermutung gelten. Auch habe er keine Unterstützungshandlung geleistet. Der ausländische Mitbürger sei ein Arbeitskollege und alter Schulfreund. Das Geld habe er ihm geliehen. Von einer Radikalisierung seines Bekannten habe er überhaupt nichts mitbekommen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und damit festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Landes Hessen habe, seine
Als weiteren tragenden Punkt an der
Die Klage wurde daher abgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 20547
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