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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, einem in Großbritannien ausgebildeten Chiropraktiker die Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit als Heilpraktiker zu erteilen, ohne zuvor eine erneute Kenntnisprüfung nach dem Heilpraktikergesetz ablegen zu müssen.
In der Bundesrepublik Deutschland besteht - anders als zum Beispiel in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada - kein Ausbildungsgang und auch keine gesonderte Regelung zur qualifizierten Ausübung der Chiropraktik. Diese ist ein Heilberuf, der sich mit der Diagnose, Behandlung und Prävention funktioneller Störung der Statik und Dynamik des menschlichen Bewegungsapparates beschäftigt, wozu insbesondere die Wirbelsäule, das Nervensystem, Muskeln, Sehnen und Gelenke zählen. Die Weltgesundheitsorganisation hatte bereits im Jahr 2006 Richtlinien zur Anforderung an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. Da in der Bundesrepublik ein solcher Ausbildungsgang nicht existiert, führte dies letztendlich dazu, dass Chiropraktiker - um überhaupt tätig werden zu können - eine Ausbildung und eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik beantragten mussten.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hat nach dem Abitur von 1999 bis 2004 ein Vollzeitstudium in dem Fach "Chiropraktik" an einem britischen College of Chiropractic abgeschlossen. Er schloss dies mit einem Bachelorgrad ab und erhielt ein Jahr später den Mastertitel "Master of Science in Chiropractic Sciences". Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen beinhaltet dieser Titel ein klinisches Praktikum von 30 Wochenstunden, während dessen er unter Anleitung von qualifizierten Krankenhausärzten Patienten begutachtete und behandelte. Der Kläger war darüber hinaus nach seiner Ausbildung ca. 7 Jahre als Vollzeitkraft in einer chiropraktischen Klinik in Großbritannien tätig. In diesem Zeitraum hat er mindestens 24.000 Patienten behandelt und ca. 2.000 neue Patienten einer gründlichen Untersuchung mit Diagnosestellung und Erstellung eines Behandlungsplans unterzogen.
Die von ihm beantragte Erlaubnis zum Tätigwerden nach dem Heilpraktikergesetz beschränkt auf den Bereich der Chiropraktik ohne erneute Ablegung einer Kenntnisprüfung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass der Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 30. September 2011 dem entgegenstehe. Die Ausübung der Chiropraktik umfasse allgemein medizinische Kenntnisse, deshalb komme eine Begrenzung der nachzuweisenden Kenntnisse sowie auch die beschränkte Erlaubniserteilung auf dem Gebiet der Chiropraktik nicht in Betracht.
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen diese Rechtsauffassung mit der Begründung, dass er aus dem Heilpraktikergesetz in Verbindung mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf freie Berufswahl einen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis haben müsse. Die erforderliche Sachkunde habe er durch seine Ausbildung und seine beruflichen Vortätigkeiten nachgewiesen.
Diesem widersprach die Beklagte und verwies erneut darauf, dass auch nach der Richtlinie des Hessischen Sozialministeriums vom 12. Dezember 2012 eine Kenntnisprüfung für die Erteilung einer
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt in seinem Urteil fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der
Im vorliegenden Fall sei es jedoch so, dass der Kläger durch seine Ausbildungsnachweise an britischen Schulen und seine praktische Tätigkeit an britischen Krankenhäusern seine Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Bereich der Chiropraktik nachgewiesen habe. Das Gericht führt weiterhin aus, dass es die von der Beklagten bezugnehmend auf die aktuelle Richtlinie des Hessischen Sozialministeriums vom 12. Dezember 2012 gestützte Auffassung, wonach die Erteilung einer beschränkten
Diese Argumentation macht sich das erkennende Gericht auch für den Bereich der Chiropraktik zu eigen. Die Argumentation der Beklagten, dass es in Deutschland keinen Studiengang für Chiropraktik gäbe und damit eine Beschränkung nach dem Heilpraktikergesetz nicht möglich sei, überzeugte das Gericht nicht. Dieses stellte vielmehr fest, dass der In Ansehung der nachgewiesenen Qualifikationen des Klägers habe dieser somit seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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