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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009
23 K 2720/09.F.PV(V) und 23 L 3377/09.F.PV(V) -

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnt Stopp der Privatisierung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst ab

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Stopp der Privatisierung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst abgelehnt. Die Städtischen Kliniken sollen in eine GmbH umgewandelt werden.

Die Beteiligten, der Personalrat der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst und der geschäftsführende Verwaltungsdirektor der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main- Höchst als Dienststellenleiter streiten über die Umsetzung der Privatisierung der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst. Die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main- Höchst sollen zum 01.01.2010 in eine GmbH umgewandelt werden, wobei 100 % der Gesellschaftsanteile von der Stadt Frankfurt am Main gehalten werden sollen.

Personalrat erhob gegen Umwandlung der Klinken in eine GmbH Einwendungen

Im Rahmen der Vorbereitung dieser Maßnahme ist der Personalrat der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst zum Einen wegen der beabsichtigten Privatisierung und zum Anderen wegen der damit einhergehenden Auflösung der Dienststelle mitwirkungsberechtigt (§ 85 Abs. 1 und 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - ). Der Personalrat hat gegen die beabsichtigte Umwandlung der Kliniken in eine GmbH Einwendungen erhoben. Streitig ist u.a., ob die bisherigen Beschäftigten, die in den Diensten der Stadt Frankfurt am Main verbleiben wollen und von der Stadt Frankfurt am Main an die neu zu gründende GmbH ausgeliehen werden, dort beruflich aufsteigen können oder lediglich im Rahmen ihres bisherigen Statuses dort beschäftigt werden. Weiterhin strittig ist, ob Teilzeitbeschäftigte, die in den Diensten der Stadt Frankfurt am Main verbleiben wollen, die von ihnen innegehabten Teilzeitstellen aufstocken können. Der geschäftsführende Verwaltungsdirektor hat als Dienststellenleiter die vorgenannten sowie weitere Einwendungen zurückgewiesen. Der Personalrat vertritt die Auffassung, dass der geschäftsführende Verwaltungsdirektor hierfür keine hinreichenden Gründe angegeben hat, obwohl er hierzu nach § 72 Abs. 3 HPVG verpflichtet gewesen wäre.

Beteiligungsverfahren sei noch nicht abgschlossen

Da die Begründungspflicht nach der vorgenannten Vorschrift nicht erfüllt sei, sei das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren noch nicht abgeschlossen und daher eine Durchführung der Maßnahme zum beabsichtigten Termin zum 01.01.2010 nicht zulässig. Der geschäftsführende Verwaltungsdirektor meint, die angegebenen Gründe seien ausreichend und ermöglichten dem Personalrat die Motive der Dienststelle für die beabsichtigte Maßnahme nachvollziehen zu können.

Privatisierung kann weiter vorangetrieben werden

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes hat sich der Auffassung des Verwaltungsdirektors angeschlossen und zugleich einen Antrag abgelehnt, ihm die Fortführung der Privatisierung im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anforderungen an eine schriftliche Darstellung der für die Zurückweisung von Einwendungen des Personalrats maßgebenden Gründe hier gewahrt. Auch dort, wo der Verwaltungsdirektor sich mit dem Hinweis auf bereits bekannte Positionen begnügte habe, sei der Personalrat in der Lage gewesen, anhand der ihm früher vom Verwaltungsdirektor schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen und Begründungen zu erkennen, was den Verwaltungsdirektor zur entsprechenden Teilregelung und zur Zurückweisung der Einwendungen bewogen hat. Der Personalrat war daher bereits im August 2009 in der Lage, darüber zu entscheiden, ob er das Mitwirkungsverfahren durch die Anrufung des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main fortsetzt. Da der Personalrat die Anrufung des Magistrats seinerzeit unterlassen hat, ist das Mitwirkungsverfahren zur Umwandlung des Eigenbetriebs in eine Klinik-GmbH ordnungsgemäß abgeschlossen worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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