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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2004
12 G 2920/04 -

Hessen: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnt Eilantrag eines Rechtsanwaltes ab, der für sein Zweitstudium Gebühren entrichten soll

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Eilantrag unter Berufung auf seine Entscheidung vom 21.07.2004 (Az.: 12 G 2920/04), wonach die Einführung von Studiengebühren in Hessen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, ab. Dies gelte auch hinsichtlich der Einführung von Gebühren für das Zweitstudium.

Der in Frankfurt am Main tätige Anwalt hatte das Jurastudium mit Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung im Juni 1996 erfolgreich beendet und im Wintersemester 1996/97 das Studium der Politik aufgenommen. Gleichzeitig absolvierte er von November 1996 bis März 1999 die Referendarausbildung (sogenannter juristischer Vorbereitungsdienst). Das Politikstudium beendete er ohne Abschluss nach sechs Semestern. Seit Juni 1999 ist er als Rechtsanwalt tätig. Zudem ist er seit dem Wintersemester 2003/04 im Magisterstudiengang Englische Philologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main eingeschrieben. Die Universität setzte mit Bescheid vom Februar 2004 für den Fall seiner Rückmeldung zum Sommersemester 2004 eine Gebühr in Höhe von 500,00 € fest, weil er ein Zweitstudium durchführe und dieses gemäß § 3 Abs. 3 Hessisches Studienguthabengesetz gebührenpflichtig sei.

Dagegen wandte der Rechtsanwalt (Antragsteller) sich mit der Begründung, nach der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes sei das zweite Studium gebührenfrei, sofern das Erststudium keine angemessene Beschäftigung sichere. Als Rechtsanwalt habe er kein ausreichendes Einkommen und sein Vermögen in Höhe von ca. 30.000,00 € benötige er für seinen Lebensunterhalt und zur Absicherung seiner Altersversorgung. Seine monatlichen Unkosten beliefen sich auf ca. 1.800,00 €, während er lediglich 600,00 € Existenzgründungszuschuss erhalte, der sich gegen Ende des Jahres halbieren werde. Schließlich habe er sein Erststudium nach nur acht Fachsemestern erfolgreich beendet. Ferner rügt er die Verletzung von Vertrauensschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil er zum Zeitpunkt seiner Immatrikulation nicht mit einer Einführung von Studiengebühren habe rechnen müssen und die Übergangsvorschriften ihm keinen angemessenen Zeitraum für eine Anpassung ließen. Die Berechnung des Studienguthabens verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weil Studierende, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügten, im Gegensatz zu anderen nicht die Möglichkeit hätten, ihr Studienguthaben nachträglich zu erhöhen. Außerdem liege bei ihm jedenfalls ein Härtefall vor, der zum Erlass der Studiengebühren führen müsse. Sein Erststudium sichere ihm nämlich kein angemessenes Auskommen, denn es sei ihm trotz intensiver Bemühungen bislang weder gelungen, eine seiner Ausbildung entsprechende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden, noch nennenswerte Einnahmen aus einer selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit zu erzielen. Deshalb müsse er mit Hilfe eines Zweitstudiums seine beruflichen Perspektiven verbessern.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte nunmehr den Eilantrag unter Berufung auf seine Entscheidung vom 21.07.2004 (Az.: 12 G 2920/04), wonach die Einführung von Studiengebühren in Hessen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, ab. Dies gelte auch hinsichtlich der Einführung von Gebühren für das Zweitstudium.

Auch gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, Studierende mit nicht vergleichbarem Ausbildungsstand voraussetzungslos gleichzustellen.

Der Antragsteller könne auch zu seinen Gunsten nichts daraus herleiten, dass er den weiteren Studiengang Politologie "zeitsparend" neben der Referendarzeit betrieben habe. Insbesondere könne er deshalb keine entsprechende Anwendung der Teilzeitstudienregelung fordern. Vielmehr liege die Vermutung nahe, der Antragsteller habe sich während seines Referendardienstes zusätzlich die Vorteile des Studentenstatus, wie z. B. das Semesterticket sichern wollen, weil er nämlich zeitgleich mit dem Ende des juristischen Vorbereitungsdienstes das Studium der Politologie aufgegeben habe.

Auch auf die in Art. 59 der Hessischen Verfassung festgelegte Unterrichtsgeld- und Lehrmittelfreiheit könne der Antragssteller sich nicht erfolgreich berufen. Er verkenne nämlich die diesem Verfassungsartikel immanenten Schranken als soziales Grundrecht. Der Hessische Gesetzund Verordnungsgeber habe die widerstreitenden Interessen des Gemeinwohls und der Studierenden, die einen zweiten Hochschulabschluss zur Ausübung ihres Berufes benötigten oder anstrebten, hinreichend berücksichtigt und abgewogen. Es bedürfe keiner weitergehenden generellen Freistellung von Studierenden aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage.

Angesichts der breitgeführten politischen Diskussion um die Einführung von Studiengebühren auch in Hessen habe der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen können, sein im Wintersemester 2003/04 begonnenes Studium der Englischen Philologie gebührenfrei fortsetzen zu können. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 eine Übergangsfrist für die Einführung einer Zweitstudiengebühr von etwa drei Monaten für zu knapp gehalten habe, folge das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dem nicht. Diese Entscheidung sei nämlich noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2001 und damit zu einem Zeitpunkt ergangen, als die politische Diskussion um die Einführung von Studiengebühren noch als Angelegenheit vereinzelnder Bundesländer betrachtet worden sei. Nicht zuletzt hätten Bundesländer wie Hessen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein entsprechendes Gebührengesetz verabschiedet hatten, verstärkt mit der Zuwanderung von Studierenden aus Bundesländern mit Langzeit- und Zweitstudiengebühren rechnen und diesem Sog mit einer eigenen Studiengebührenregelung entgegenwirken müssen.

Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, er erhalte 600,00 € Existenzgründungszuschuss und könne davon unter Berücksichtigung seiner monatlichen Ausgaben in Höhe von 1.800,00 € die Studiengebühr nicht bestreiten, wolle er letztlich doppelte staatliche Leistungen beanspruchen. Dies wiederspräche aber eklatant dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.07.2001 anerkannten Grundsatz, dass derjenige, der ein Zweitstudium absolviere, in anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Resourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebot hinnehmen müsse als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnüge. Abgesehen davon erhalte der Antragsteller mit 600,00 € Existenzgründungszuschuss mehr als ein Studierender, dem der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsgesetz in Höhe von 585,00 € zustehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main vom 10.09.2004

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