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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat drei Klagen, die sich gegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle richteten, abgewiesen.
Im ersten Verfahren ist die Klägerin eine Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens, dass Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb entwickelt und herstellt. Um den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern, gewährt die Bundesregierung den Käufern von Elektroautos einen sogenannten „Umweltbonus“. Der
Nachdem das Basismodell der Klägerin zunächst in die Liste aufgenommen worden war, entstanden im Herbst 2017 Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des Basismodells zum Nettolistenpreis von unter 60.000 EUR. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden BAFA) strich das Fahrzeugmodell im Folgenden von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge ab dem 30.11.2017. Erst am 06.03.2018 wurden diese Fahrzeuge wieder als subventionsrechtlich anerkannt gelistet. Die Beteiligten streiten daher nur über die Förderungsfähigkeit des Basismodells der Klägerin in dem Zeitraum vom 30.11.2017 bis zum 05.03.2018. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streichung von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge rechtswidrig gewesen sei. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie die gestrichenen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage des Autoherstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Streichung des Modells von der Liste der für eine Forderung vorgesehene Modelle elektrisch betriebener Fahrzeuge keinen Verwaltungsakt darstelle und keine unmittelbare Regelung gegenüber der Automobilherstellerin darstelle. Auch der hilfsweise gestellte Leistungsantrag wurde abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Automobilherstellerin keinen Schaden geltend machen könne. Sie habe zwar für ca. 1.000 Kunden, die in diesem Zeitraum ein Automobil erworben haben, die jeweilige Prämie in Höhe von 2.000 EUR, die eigentlich als
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurden weiterhin zwei Klagen von Privatpersonen verhandelt, die sich gegen einen Rücknahmebescheid der Subvention in Höhe von jeweils 2.000 EUR durch das BAFA richteten. Die Kläger hatten in dem Zeitraum, in dem das
Nach einer umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Gericht festgestellt, dass das Basismodell für unter 60.000 EUR zum damaligen Zeitpunkt auf dem deutschen Markt nicht bestell- und auch nicht lieferbar gewesen sei. Das Basismodell sei jeweils nur mit einem sogenannten Komfortpaket, das den Kaufpreis noch einmal um 10.000 EUR erhöht habe, in den Verkauf gelangt Daher sei es im Sinne einer Gleichbehandlung rechtmäßig, die ursprünglichen Zuwendungsbescheide aufzuheben und die geleisteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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