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Eine Krankenversicherung, die eine neue Tarifserie auf den Markt bringt, darf im Falle eines Wechsels eines Versicherungsnehmers aus einem alten Tarif in einen neunen Tarif einen pauschalen Zuschlag – einen so genannten „Tarifstrukturzuschlag“ – auf die Grundprämie erheben. Die Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer wird dadurch nicht verletzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Die Klägerin hat am 01.03.2007 eine neue Tarifserie zur
Die Beklagte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat mit Bescheid vom 08.05.2008 angeordnet, dass die Klägerin Anträge von Versicherungsnehmern bei ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Verträgen auf Wechsel aus Tarifen mit gleichwertigem Versicherungsschutz in verschiedene Aktimed-Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags annehmen muss, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände, die nach den Aktimed-Tarifen zu einem Risikozuschlag führen, dokumentiert wurden. Gegen diese Anordnung hat die Klägerin Widerspruch erhoben und vorgetragen, der Tarifstrukturzuschlag entspreche dem in den Alttarifen enthaltenen kalkulatorischen pauschalen Risikozuschlag und sei notwendig, um die kalkulatorische Inkompatibilität zwischen den Alt- und Neutarifen zu überwinden und das Tarifwechselrecht zu ermöglichen. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 06.10.2008 Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Der Tarifstrukturzuschlag hindere die Versicherungsnehmer in den Herkunftstarifen nicht daran, in die neue Tarifwelt zu wechseln. Die im Herkunftstarif erworbenen Rechte würden dabei vollständig angerechnet. Das Gesetz verlange nur, dass die Tarifwechsler rechtlich nicht schlechter stehen dürften als sie im Herkunftstarif gestanden haben, nicht aber, dass ihnen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/09 des VG Frankfurt am Main vom 23.07.2009
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Dokument-Nr. 8203
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