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Wie erwartet, war der Kläger nicht aus den USA zum Termin angereist. In der gegen die Deutsche Bundesbank gerichteten Klage ließ es sich auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Vielmehr hatte er sich vorprozessual mit einem in englischer Sprache verfassten handschriftlichen Schreiben an die Deutsche Bundesbank gewandt und mitgeteilt, er habe die Banknote mit dem Aufdruck "100.000,00 Mark" im Nachlass seiner Eltern gefunden. Er wolle dieses Geld, auf das er schon lange gewartet habe, in Euro umtauschen und seinen Enkeln weitervererben.
Die Bundesbank lehnte den Umtausch u.a. mit der Begründung, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbank, ab.
Daraufhin erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit einem handschriftlich, in englischer Sprache verfassten Schreiben Klage, mit welcher er das Umtauschbegehren weiter verfolgte. Das Gericht hatte ihm vor Terminsanberaumung mitgeteilt, dass unter Umständen allenfalls ein Umtauschwert von 0,0000001 Reichsmark in Betracht kommen könne. Die Mindestgerichtsgebühr von 25,00 Euro werde diesen Betrag weit übersteigen. Da der Kläger an seiner Klage festhielt und auf mündliche Verhandlung nicht verzichtete, wurde der Termin, wie das Prozessrecht dies vorschreibt, in seiner Abwesenheit - einen Rechtsanwalt hatte er nicht beauftragt - unter Teilnahme eines Vertreters der Deutschen Bundesbank durchgeführt.
Das Gericht wies mit Urteil vom 27. April 2005 die Klage ab, da der Kläger keinen Anspruch auf Umtausch der von ihm gehaltenen und in Kopie vorgelegten Banknote in Euro hat. In Folge der durch den ersten Weltkrieg ausgelösten Inflation im Jahre 1924 wurde im Jahre 1925 eine Währungsreform durchgeführt. Nach § 3 des Bankgesetzes vom 30.08.1924 war die damalige Reichsbank verpflichtet, ihren gesamten bisherigen Notenumlauf aufzurufen und im Verhältnis von einer Billion Mark bisheriger Ausgabe zu einer Reichsmark in der neuen Reichsmark-Währung umzutauschen und zu vernichten. Die Reichsbank nahm den Umtausch bis zum 05.07.1925 vor. Zu diesem Zeitpunkt erlosch dann auch die Gültigkeit der alten Währung als gesetzliches Zahlungsmittel.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2005
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 451
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