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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2008
1 E 4183/07(V) -

Bundesadler und andere Greifvögel auf einer Münze: Zum Schutzumfang des Bundesadlers in der Medaillenverordnung

Verbreitung einer Gedenkmünze „Eisbär Knut-Zoo Berlin“ zulässig

Die Medaillenverordnung schützt den Bundesadler nur in der Darstellung der amtlichen Bekanntmachung aus dem Jahre 1950. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine auf der Rückseite der Gedenkmünze "Knut-Zoo Berlin" enthaltene Adlerdarstellung.

Die Klägerin, ein Münzhandelsunternehmen mit Sitz in Braunschweig wendet sich gegen die von der Deutschen Bundesbank behauptete Unzulässigkeit der Verbreitung einer Münze aufgrund der Medaillenverordnung. Zu dem Geschäftsgegenstand der Klägerin gehört das Auflegen von Medaillenserien, die dann von verschiedenen Prägestätten gefertigt werden und von der Klägerin hauptsächlich im Rahmen von Abonnements an private Sammler vertrieben werden.

Münzhandelunternehmen vertreibt "Knut-Zoo Berlin" Münze mit einem Greifvogel auf der Rückseite

Im Zuge dieser Tätigkeit vertrieb die Klägerin anlässlich der Geburt des Eisbären Knut im Berliner Zoo die Münze „Knut-Zoo Berlin“. Auf der Vorderseite der Münze ist ein Eisbär abgebildet. Die Rückseite der Münze zeigt einzelne Körperteile eines Greifvogels (Kopf, Hals, einzelne Flügel und Schwanzfedern), der Rest des Körpers ist durch 17 Wappen verdeckt.

Bundesbank sieht Verwechslungsgefahr mit Bundesadler

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass es sich ihrer Auffassung nach bei der Darstellung des Greifvogels um eine Adlerdarstellung handele, die dem Bundesadler zum Verwechseln ähnlich im Sinne der Medaillenverordnung sehe. Zwar sei nach der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern ein geschlossenes Gefieder und die Darstellung mit Zunge und Fängen Kennzeichen des Bundesadlers, wohingegen der auf der Münze „Knut-Zoo Berlin“ abgebildete Adler ein offenes Gefieder und keine Zunge und Fänge habe. Die Darstellung des Bundesadlers habe sich jedoch in den vergangenen Jahren erheblich verändert, so dass auch eine Abbildung wie auf der Münze „Knut-Zoo Berlin“ von einem durchschnittlichen Betrachter für den Bundesadler gehalten werden könne und somit ein zum Verwechseln ähnlicher Adler im Sinne der Medaillenverordnung sei.

Verstoß gegen Medaillenverordnung?

Die Klägerin vertritt die Ansicht, § 2 Abs. 2 Medaillenverordnung sei als Verbotsnorm eng auszulegen. Schutzzweck sei nur die mögliche Verwechslung mit Münzen, nicht aber der Schutz vor Verwechslung mit sonstigen künstlerischen Ausgestaltungen des Bundesadlers. Es sei deshalb allein darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr mit dem auf Münzen verwendeten Bundesadler bestehe. Auch wenn man die Darstellung auf der Münze als Bundesadler ansehen wolle, sei die Verwendung als künstlerische Gestaltung einer Medaille genehmigungsfrei.

Gericht gibt der Klage statt - Adlerdarstellung verstößt nicht gegen Medaillenverordnung

Die für münzrechtliche Verfahren zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die auf der Rückseite der Münze „Knut-Zoo Berlin“ enthaltene Adlerdarstellung nicht gegen die Medaillenverordnung verstößt. Geschützt durch die Medaillenverordnung sei lediglich der Bundesadler in der Darstellung der amtlichen Bekanntmachung aus dem Jahre 1950. Mit der auf der Rückseite der Gedenkmünze „Knut-Zoo Berlin“ enthaltenen Adlerdarstellung bestehe vorliegend aber keine Verwechslungsgefahr mit dem Bundesadler in der Darstellung der amtlichen Bekanntmachung aus dem Jahre 1950.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt vom 24.04.2008

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