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Die Medaillenverordnung schützt den Bundesadler nur in der Darstellung der amtlichen Bekanntmachung aus dem Jahre 1950. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine auf der Rückseite der Gedenkmünze "Knut-Zoo Berlin" enthaltene Adlerdarstellung.
Die Klägerin, ein Münzhandelsunternehmen mit Sitz in Braunschweig wendet sich gegen die von der Deutschen Bundesbank behauptete Unzulässigkeit der Verbreitung einer Münze aufgrund der
Im Zuge dieser Tätigkeit vertrieb die Klägerin anlässlich der Geburt des Eisbären Knut im Berliner Zoo die Münze „Knut-Zoo Berlin“. Auf der Vorderseite der Münze ist ein Eisbär abgebildet. Die Rückseite der Münze zeigt einzelne Körperteile eines Greifvogels (Kopf, Hals, einzelne Flügel und Schwanzfedern), der Rest des Körpers ist durch 17 Wappen verdeckt.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass es sich ihrer Auffassung nach bei der Darstellung des Greifvogels um eine Adlerdarstellung handele, die dem
Die Klägerin vertritt die Ansicht, § 2 Abs. 2 Medaillenverordnung sei als Verbotsnorm eng auszulegen. Schutzzweck sei nur die mögliche Verwechslung mit
Die für münzrechtliche Verfahren zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die auf der Rückseite der Münze „Knut-Zoo Berlin“ enthaltene Adlerdarstellung nicht gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt vom 24.04.2008
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Dokument-Nr. 5966
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