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Zahlt ein Vermieter die Trinkwasserlieferungen an den ansässigen Zweckverband nicht, obwohl der Mieter die Miete mit den Nebenkosten samt Trinkwasseranteil vollständig dem Vermieter überwiesen hat, darf der Zweckverband die Wasserversorgung nicht einfach einstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater von vier Kindern sich an das Gericht gewandt, nachdem der in Eisenhüttenstadt (Landkreis Oder-Spree) ansässige Zweckverband angekündigt hatte, die Trinkwasserlieferung nach zwei Tagen vollständig einzustellen.
Hintergrund des Verfahrens war eine Auseinandersetzung zwischen dem
Da die Verträge über die
Das Verwaltungsgericht war trotz der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Verträge zwischen dem Zweckverband und seinen Kunden für die Entscheidung gegen die Sperrung zuständig. Denn die Grundentscheidung, ob der Zweckverband liefern muss, ist eine Frage des öffentlichen Rechts.
Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften - in diesem Fall: der Stadt Eisenhüttenstadt sowie der Gemeinde Neuzelle sowie weiterer Gemeinden der Ämter Schlaubetal und Brieskow-Finkenheerd -, um gemeinsam bestimmte Aufgaben erledigen zu können. Auch die Gemeinde Ziltendorf, in der der Antragsteller wohnt, ist Mitglied im Zweckverband. Die Gemeinde ist seit dem Oderhochwasser 1997, als weite Teile des Gemeindegebietes überflutet waren, überregional bekannt.
Der Verband beharrt darauf, die Trinkwasserzufuhr kappen zu können. Er hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) sofort nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2009
Quelle: ra-online, VG Frankfurt/Oder
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Dokument-Nr. 8929
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