kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat die gegen das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg gerichtete Klage der Klosterbrauerei Neuzelle auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Herstellung und das Inverkehrbringen des von der Brauerei bereiteten Produkts "Schwarzer Abt" als Bier abgewiesen. Die Klägerin braut unter Verwendung von Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser ein untergäriges Schwarzbier, dem sie nach erfolgter Filtrierung Invertzuckersirup zusetzt.
Zur Begründung der Klageabweisung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass § 1 der Bierverordnung der begehrten Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift dürften unter der Bezeichnung Bier gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die bestimmten Vorschriften des vorläufigen Biergesetzes und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung entsprächen. Diese Voraussetzungen erfülle das Getränk "Schwarzer Abt" wegen des Zusatzes von Invertzuckersirup nicht. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht darauf stützen, dass es sich bei ihrem Produkt um ein "besonderes Bier" im Sinne des Vorläufigen Biergesetzes handele. Zum einen seien derartige besondere Biere in Deutschland nicht als "Bier" verkehrsfähig. Zum anderen handele es sich bei dem Erzeugnis nicht um ein "besonderes Bier" im Rechtssinne. Darunter seien nur Biere zu verstehen, bei denen neben Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser die Mitverwendung gewisser anderer Stoffe notwendig sei, die diesem nur hinsichtlich seines Geschmackes den Charakter eines besonders gearteten Bieres vermittelten. Diese Voraussetzung sei bei dem Produkt "Schwarzer Abt" nicht erfüllt, weil es sich bei dem hinzugefügten Invertzuckersirup um einen typischen Malzersatzstoffe handele, der nicht - wie etwa Gewürze oder Milchsäurebakterien - lediglich geschmacksverändernd wirke, sondern auch den Stammwürzgehalt des Bieres beeinflusse.
Die Kammer sah auch verfassungsrechtliche Bedenken der Klägerin gegen die Regelung des § 1 der Bierverordnung als unbegründet an. Die Regelung verletze weder das Grundrecht auf Berufsfreiheit noch den Gleichheitssatz. Insoweit sei ohne Bedeutung, dass im Ausland gebraute, nicht dem
Mit der neuen Entscheidung bestätigte die Kammer ihre bereits durch Urteil vom 28. November 1996 - 4 K 1018/96 - vertretene Rechtsauffassung. Sie hat in der neuen, nicht rechtskräftigen Entscheidung allerdings die "Sprungrevision" zum Bundesverwaltungsgericht (siehe BVerwG, Urteil vom 24.02.2005) zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt Oder vom 21.01.2004
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Frankfurt-Oder_4-K-128797_Klosterbrauerei-Neuzelle-vor-Gericht-erneut-ohne-Erfolg~N482
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 482
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.