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Stellt die Polizei keine Diensthandys zur Verfügung, sondern greift vor Ort auf die privaten Telefone der Einsatzkräfte zurück, muss sie grundsätzlich Ersatz leisten, wenn ein solches Gerät beschädigt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder).
In dem zugrunde liegenden Streitfall ging es um Schadensersatz für das
Die Klage des Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte in vollem Umfang Erfolg. Wenn, wie in diesem Fall, der Einsatzleiter sich die privaten Handynummern vor dem Einsatz notiert, um jederzeit Kontakt mit den Einsatzkräften aufnehmen zu können, und die Polizeiführung den Mitarbeitern auch keine modernen Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt, dann muss der Beamte darauf vertrauen dürfen, dass er sein privates
Wann genau das Wasser das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)/ra-online
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