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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021
7 L 376/21 -

Eilantrag gegen Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Verweilverbot in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes erfolglos

Gesundheit der Bevölkerung vorrangig

Gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 24. Februar 2021, mit der diese das Verweilen in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes zu bestimmten Zeiten untersagt, kann nicht mit Erfolg vorgegangen werden. Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorfs entschieden und damit den Eilantrag eines Düsseldorfer Bürgers abgelehnt.

Ein Düsseldorfer Bürger hatte sich mit seinem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 24.02.2021 gewandt, mit der diese das Verweilen in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes zu bestimmten Zeiten untersagte.

Rechte nur geringfügig eingeschränkt

Das Gericht hat im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen entschieden, dass die Belange des Antragstellers zurücktreten müssen. Die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter der Gesundheit der Bevölkerung während der noch andauernden Pandemie überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers, dessen Rechte vergleichsweise geringfügig eingeschränkt würden, so das Gericht.

Regelung bis Mitte März befristet

Dies gelte mit Rücksicht darauf, dass die Allgemeinverfügung ein räumlich eingegrenztes Gebiet betreffe, zeitlich auf das Wochenende und bestimmte Uhrzeiten beschränkt sei und die Regelungen bis zum 14. März 2021 befristet seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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