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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2012
6 K 254/11 -

Für Kontrollen öffentlicher Straßen in Hafengebiet bei Terrorgefahr ist Polizei zuständig

Hafengesellschaft kann nicht zur Kontrolle mit eigenen Sicherheitskräften und auf eigene Kosten verpflichtet werden

Eine Hafengesellschaft darf nicht dazu verpflichtet werden, bei Terrorwarnstufen 2 und 3 die öffentlichen Straßen, die durch das Hafengebiet verlaufen, mit eigenen Sicherheitskräften und auf eigene Kosten zu kontrollieren. Hierfür zuständig ist und bleibt die Polizei. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die Hafengesellschaft Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG dazu bereit, ihre eigenen Grundstücke und Anlagen zu schützen. Sie wehrte sich aber gegen die Kontrollpflicht auf den öffentlichen Straßen, die im Hafen verlaufen.

Abwehr von Gefahren obliegt grundsätzlich den staatlichen Organen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Gesellschaft Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Abwehr von Gefahren, zu denen auch Sabotageakte und terroristische Bedrohungen zählen, grundsätzlich den staatlichen Organen als Ausfluss des an den Staat gerichteten grundrechtlichen Auftrags, seine Bürger und deren Eigentum zu schützen, obliegt. Dieser Schutzauftrag ist die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols.

Bürger darf zur Gefahrenvorsorge herangezogen werden

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bürger gänzlich davon freigestellt ist, zur Gefahrenabwehr beizutragen. Er kann vielmehr zur Gefahrenvorsorge herangezogen werden. Er kann verpflichtet werden, bereits im Vorfeld mitzuhelfen zu verhindern, dass eine Gefahr für sein sensibles Eigentum überhaupt entsteht. So ist allgemein anerkannt, dass Betreiber von besonders gefährdeten Anlagen und Einrichtungen wie etwa Kernkraftwerken oder Flughäfen zur Gefahrenvorsorge in Form von Eigensicherungsmaßnahmen verpflichtet werden können. Die Verpflichtung zur Eigensicherung findet aber ihren Grund und ihre Grenze in der privatrechtlichen Eigentümerstellung bzw. unbeschränkten Sachherrschaft.

Durchführung von Zugangskontrollen oder Errichtung von Straßensperren ist nicht Aufgabe der Hafengesellschaft

Dem Hafenbetreiber können nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von seinem Eigentumsrecht oder seiner ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Da der Hafengesellschaft die öffentlichen Straßen im Hafen weder gehören noch sie die unbeschränkte Sachherrschaft über sie ausübt, kann sie nicht dazu verpflichtet werden, auf diesen Straßen Zugangskontrollen (Stufe 2: Anhalten und Befragen) durchzuführen oder Straßensperren zu errichten (Stufe 3). Jedermann darf selbst bei ausgerufener Warnstufe 2 und 3 alle öffentlichen Straßen grundsätzlich ohne Einschränkung befahren. Für öffentliche Straßen im Hafengebiet gilt insofern nichts anderes. Auch sie dürfen nur von Polizei- bzw. Zollbeamten kontrolliert werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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