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Eine Hafengesellschaft darf nicht dazu verpflichtet werden, bei Terrorwarnstufen 2 und 3 die öffentlichen Straßen, die durch das Hafengebiet verlaufen, mit eigenen Sicherheitskräften und auf eigene Kosten zu kontrollieren. Hierfür zuständig ist und bleibt die Polizei. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Streitfall war die Hafengesellschaft Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG dazu bereit, ihre eigenen Grundstücke und Anlagen zu schützen. Sie wehrte sich aber gegen die Kontrollpflicht auf den öffentlichen Straßen, die im
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Gesellschaft Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Abwehr von Gefahren, zu denen auch Sabotageakte und terroristische Bedrohungen zählen, grundsätzlich den staatlichen Organen als Ausfluss des an den Staat gerichteten grundrechtlichen Auftrags, seine Bürger und deren Eigentum zu schützen, obliegt. Dieser Schutzauftrag ist die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bürger gänzlich davon freigestellt ist, zur
Dem Hafenbetreiber können nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von seinem Eigentumsrecht oder seiner ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Da der Hafengesellschaft die öffentlichen Straßen im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 13174
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