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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2024
4 L 2878/23 -

Unzulässiges Halten nur eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet

Vorliegen von unzumutbaren Störungen durch Hahnenschrei

Das Halten nur eines Hahns in einem allgemeinen Wohngebiet kann wegen Vorliegens von unzumutbaren Störungen durch das Hahnenkrähen unzulässig sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Nordrhein-Westfalen hielten sich einen Hahn namens "Bigfoot". Das Grundstück lag in zentraler Lage in einem allgemeinen Wohngebiet. Die zuständige Behörde untersagte im Oktober 2023 das Halten des Tieres mit sofortiger Wirkung. Sie ordnete zudem das Entfernen des Hahns innerhalb von zwei Wochen an und untersagte die künftige Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück. Zur Begründung führte die Behörde Lärmschutz an. Gegen die sofortige Haltungsuntersagung beantragten die Grundstückseigentümer Eilrechtsschutz.

Unzulässigkeit der Haltung des Hahns

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen die Grundstückseigentümer. Die Behörde habe zutreffend darauf abgestellt, dass mit der Haltung eines Hahns in zentraler Lage des Baugebiets bei den relativ kleinen Grundstückszuschnitten ein Störpotential verbunden sei, das mit dieser konkreten Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar sei. Es komme zu Geräuschbelästigungen, die in dem maßgeblichen Wohngebiet nicht üblich seien. Das Krähen des Hahns führe zu kurzfristigen, aber kräftigen Lärmimpulsen und damit zu einer nach Maßgabe der objektiven Verhältnisse vor Ort unzumutbaren Störung der Wohnruhe.

Rechtskraft der Entscheidung

Die von den Grundstückseigentümern einlegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Nachinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2024
    [Aktenzeichen: 10 B 368/24]
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