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Das Halten nur eines Hahns in einem allgemeinen Wohngebiet kann wegen Vorliegens von unzumutbaren Störungen durch das Hahnenkrähen unzulässig sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Nordrhein-Westfalen hielten sich einen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen die Grundstückseigentümer. Die Behörde habe zutreffend darauf abgestellt, dass mit der Haltung eines Hahns in zentraler Lage des Baugebiets bei den relativ kleinen Grundstückszuschnitten ein Störpotential verbunden sei, das mit dieser konkreten Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar sei. Es komme zu Geräuschbelästigungen, die in dem maßgeblichen Wohngebiet nicht üblich seien. Das Krähen des Hahns führe zu kurzfristigen, aber kräftigen Lärmimpulsen und damit zu einer nach Maßgabe der objektiven Verhältnisse vor Ort unzumutbaren Störung der Wohnruhe.
Die von den Grundstückseigentümern einlegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34422
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