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Nicht zertifizierte Atemschutzmasken des Typs KN95 dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Eine entsprechende Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vorläufig bestätigt und den Eilantrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmers abgelehnt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte diesem gegenüber als zuständige Marktüberwachungsbehörde angeordnet, die in ihrem Bezirk befindlichen Masken nicht weiter auf dem Markt bereitzustellen und diese zurückzunehmen. Außerdem wurde dem Unternehmer auferlegt, zur Vermeidung von Gefahren ausführlich über seine Lieferketten bzw. weitere Kunden Bericht zu erstatten und über den Verbleib der Masken nach deren Rücknahme Rechenschaft abzulegen. Die Behörde hatte die 28.000
Das VG ist dieser Argumentation gefolgt: Die von dem schweizerischen Unternehmer in den Verkehr gebrachten Masken als solche bzw. die ihnen beigefügten Zertifikate seien aus mehreren Gründen nicht geeignet, die Konformität mit dem europäischen Standard zu belegen. Die Zertifikate hätten einen hohen Schutz durch die Anbringung des sog. CE-Kennzeichens suggeriert, ohne dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29889
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