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Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kreis Wesel nicht im Eilverfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Tötung der Wölfin "Gloria" im Wolfsgebiet Schermbeck verpflichtet werden kann .entschieden und damit den Eilantrag eines Schäfers abgelehnt.
Der Schäfer hatte sich im Juli 2020 mit einer Klage (28 K 4055/20) gegen die Ablehnung seines Antrag auf Tötung der Wölfin durch den Kreis Wesel gewandt und im Dezember 2020 im Wege eines Eilverfahrens die Verpflichtung des Kreises Wesel zur Erteilung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz hierzu erforderlichen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die begehrte Anordnung zu einer Vorwegnahme der im Klageverfahren zu treffenden Entscheidung führen würde. Sie könne daher nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Schäfer ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Zwar lasse sich nicht ausschließen, dass von der Wölfin bis zur (Rechtskraft einer) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache weitere Schafe aus dem Bestand des Schäfers gerissen und bis zu diesem Zeitpunkt von der Wölfin „Gloria“ (weitere) Welpen geworfen werden. Jedoch seien die bei objektiver Betrachtung für den Schäfer zu befürchtenden Nachteile nicht derart schwerwiegend, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sei.
Irreparable Nachteile drohten dem Schäfer nicht, weil er für den Riss seiner Tiere eine Billigkeitsentschädigung erhalten könne. Zwar sei er durch die nicht auszuschließende wiederholte Verletzung von Privateigentum in Gestalt weiterer Risse seiner Tiere durch die Wölfin nachteilig betroffen. Gegenüber diesem Nachteil seien im
Zugleich dränge sich ein Anspruch des Schäfers auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29740
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