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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2017
26 K 6422/16 -

Wachkomapatienten können keine Wohngemeinschaft darstellen

Pflegedienst mit Klage erfolglos

Eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, kann keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall hat ein Pflegedienst gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen geklagt. Die Behörde hat die Auffassung vertreten, dass Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) bilden.

Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG bei angewiesener Rund-um-die-Uhr Betreuung

Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht der Heimaufsichtsbehörde gefolgt und führte aus, dass in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleiste, keine „WG“, sondern eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG vorliege. Es handele sich um nichts anderes als um die Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch seien. Die Bewohner bildeten keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen. Damit unterfielen derartige „WGs“ der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ ra-online

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