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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2006
25 K 2643/05 u. a. -

Verwaltungsgericht entscheidet über Grundsteuer

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mehrere Verfahren betreffend der Heranziehung zur Grundsteuer entschieden. Mit den Klagen wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der Grundsteuer als "Sonder-Vermögenssteuer" nur für Grundbesitzer verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz.

Zudem sei die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung von der Steuer auszunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die Grundsteuer werde vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, dies in Kenntnis dessen, dass es das Vermögenssteuergesetz ab 1997 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer eine sogenannte Objektsteuer sei, was bedeute, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich erfasst wird. Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts hat daraus hergeleitet, dass die für sogenannte Sollertragssteuern (z. B die frühere Vermögenssteuer) entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen gelten.

siehe auch

Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ist verfassungskonform (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss - v. 25.04.200714 A 661/06 -)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 23.01.2006

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