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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine Ordnungsverfügung des Landrates Viersen bestätigt, mit der dem Betreiber einer Nerzfarm untersagt wurde, weiter Nerze zu halten und zu züchten. Gleichzeitig hatte der Landrat die unverzügliche Auflösung des Nerzbestandes angeordnet.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Betreiber einer Nerzfarm gegen die vom Landrat angeordnete
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den auf einstweiligen Rechtsschutz gestellten Antrag jedoch ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Landrat zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller nach Ablauf einer früheren und nur befristet erteilten
Nach der neuen Rechtslage sei die Nerzfarm auch nicht mehr genehmigungsfähig, da die in der Farm vorhandene Käfiggröße die nunmehr gesetzlich erforderliche Größe der Käfige von mindestens drei Quadratmeter um mehr als das zwölffache unterschreite. Deshalb sei auch die sofortige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 12946
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