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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2012
23 L 1939/11 -

Nerzfarm geschlossen: Käfige unterschreiten Mindestgröße um das Zwölffache

Sofortige Schließung einer ohnehin nur befristet genehmigten Nerzfarm gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine Ordnungsverfügung des Landrates Viersen bestätigt, mit der dem Betreiber einer Nerzfarm untersagt wurde, weiter Nerze zu halten und zu züchten. Gleichzeitig hatte der Landrat die unverzügliche Auflösung des Nerzbestandes angeordnet.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Betreiber einer Nerzfarm gegen die vom Landrat angeordnete Schließung seiner Nerzfarm und Auflösung des Nerzbestandes.

Antragsteller besitzt nach Ablauf befristet erteilten Genehmigung keine erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Nerzfarm

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den auf einstweiligen Rechtsschutz gestellten Antrag jedoch ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Landrat zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller nach Ablauf einer früheren und nur befristet erteilten Genehmigung nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Nerzfarm verfüge.

Vorhandene Käfige verfügen nicht über gesetzlich erforderliche Größe von mindestens drei Quadratmetern

Nach der neuen Rechtslage sei die Nerzfarm auch nicht mehr genehmigungsfähig, da die in der Farm vorhandene Käfiggröße die nunmehr gesetzlich erforderliche Größe der Käfige von mindestens drei Quadratmeter um mehr als das zwölffache unterschreite. Deshalb sei auch die sofortige Schließung der Nerzfarm gerechtfertigt, weil die Tiere unter dem gravierenden Verstoß gegen die Haltungsanforderungen litten und der Antragsteller lange genug Zeit gehabt habe, die Haltung der Nerze an die neuen Bestimmungen anzupassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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