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Der Kreisverband Duisburg der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) darf am 11. September 2021 zwischen 9.00 und 22.00 Uhr im Volkspark Rheinhausen eine Wahlkampfveranstaltung durchführen. Einem entsprechenden Eilantrag des AfD-Kreisverbandes gegen die „Wirtschaftsbetriebe Duisburg“ („WBD-AöR“) hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entsprochen.
In seinem Beschluss führt das Gericht aus: Die für das Flächenmanagement der städtischen Grünflächen verantwortlichen „Wirtschaftsbetriebe Duisburg“ (eine Anstalt des öffentlichen Rechts) seien verpflichtet, dem Kreisverband der
Veranstaltungen von Parteien wohne stets ein gewisser wahlwerbender Charakter inne, selbst wenn ein Volksfest-Format im Vordergrund stehe. Auch Freizeitveranstaltungen dienten dazu, die Partei in das Bewusstsein der Bevölkerung zu rufen und Präsenz in der Öffentlichkeit zu zeigen. Freizeit- und politische Veranstaltungen ließen sich nicht trennscharf abgrenzen, insbesondere nicht in Wahljahren. Wie weit die Werbung für die SPD bei den jährlichen Parkfesten des Ortsvereins tatsächlich gehe, lasse sich ohnehin weder anhand der vorgelegten Programmabläufe verlässlich beurteilen noch bei der Durchführung der Veranstaltungen überprüfen. Auf einem Pressefoto des im Juli 2019 durchgeführten Festes seien jedenfalls auf der Bühne große Banner und Plakate der SPD zu sehen gewesen; nach einem Medienbericht seien örtliche Mandatsträger anwesend gewesen, um sich mit den Besuchern über politische Themen auszutauschen. Dies zeige, dass der Übergang von Partei- zu sonstigen Veranstaltungen fließend sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30763
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