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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021
20 K 5100/19 -

Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

Öffentliche Bezeichnung der AfD als "Prüffall" rechtswidrig

Die öffentlichen Äußerungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Leiters des Landes­verfassungs­schutzes im Januar bzw. Juli 2019, dass der Verfassungsschutz den Landesverband der AfD als Prüffall bearbeite, waren rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.02.2021 ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat damit der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Äußerungen gerichteten Klage des Landesverbandes der Partei „Alternative für Deutschland“ stattgegeben.

Mitte Januar 2019 hatte der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber Pressevertretern geäußert: Unser nordrhein-westfälischer Verfassungsschutz bearbeitet den NRW-Landesverband der AfD in Zukunft ebenfalls als Prüffall. Dem war eine Erklärung des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorausgegangen, die Bundespartei AfD werde als Prüffall bearbeitet. Anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes NRW bestätigte der Leiter des Verfassungsschutzes am 3. Juli 2019 auf die Frage eines Journalisten, dass der Landesverband der AfD als Prüffall bearbeitet werde. Mit seiner Klage vertritt der Landesverband der Partei die Auffassung, diese Äußerungen seien mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig; insbesondere werde er in seinem Recht als politische Partei aus Art. 21 des Grundgesetzes verletzt. Die Klage, die die Frage des Bestehens einer Rechtsgrundlage zum Gegenstand hatte, hat nun zum Erfolg geführt.

Berichterstattung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt

Das VG hat zur Urteilsbegündung ausgeführt, mit den Äußerungen hätten die beiden Hoheitsträger in das Recht der AfD, als politische Partei gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen (Art. 21 Abs. 1 GG), eingegriffen. Sie seien geeignet gewesen, die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung des Volkes und ihre Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien negativ zu beeinflussen. Für diesen Eingriff habe es einer gesetzlichen Grundlage bedurft, an der es fehle. Insbesondere könne das Recht, eine politische Partei in der Öffentlichkeit als „Prüffall“ zu bezeichnen, nicht aus dem Verfassungsschutzgesetz NRW hergeleitet werden. Soweit dieses in §§ 5 Abs. 7, 3 Abs. 3 Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen enthalte, setzten diese voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorlägen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem hinreichend gewichtig sein müssten. Während über einen sog. „Verdachtsfall“ – der hier nicht in Rede stehe – unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen öffentlich berichtet werden dürfe, enthalte das Verfassungsschutzgesetz NRW keine Befugnis, bereits über das Stadium des sog. „Prüffalls“ zu informieren.

Neutralitätsgebot verletzt

Die Prüfung diene erst der Klärung der Frage, ob sich aus allgemein zugänglichem Material ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergäben, die zur Einstufung als Verdachtsfall führten. Angesichts der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage könnten die Äußerungen des Innenministers sowie des Leiters des Verfassungsschutzes auch nicht auf das allgemeine (gesetzlich nicht verbriefte) Recht zu staatlichem Informationshandeln gestützt werden. Dieses setze überdies die strikte Einhaltung des Neutralitätsgebotes voraus, das beide Hoheitsträger verletzt hätten. Der presserechtliche Auskunftsanspruch berechtige angesichts des entgegenstehenden Parteiengrundrechts ebenso wenig zu den streitbefangenen öffentlichen Erklärungen. Das Gericht hat mit dem Urteil lediglich die Frage der Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe eines „Prüffalls“ geklärt. Damit war keine rechtliche Bewertung verbunden, ob der NRW-Landesverband der AfD als Prüffall bearbeitet werden darf oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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