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Die öffentlichen Äußerungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Leiters des Landesverfassungsschutzes im Januar bzw. Juli 2019, dass der Verfassungsschutz den Landesverband der AfD als Prüffall bearbeite, waren rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.02.2021 ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat damit der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Äußerungen gerichteten Klage des Landesverbandes der Partei „Alternative für Deutschland“ stattgegeben.
Mitte Januar 2019 hatte der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber Pressevertretern geäußert: Unser nordrhein-westfälischer Verfassungsschutz bearbeitet den NRW-Landesverband der
Das VG hat zur Urteilsbegündung ausgeführt, mit den Äußerungen hätten die beiden Hoheitsträger in das Recht der
Die Prüfung diene erst der Klärung der Frage, ob sich aus allgemein zugänglichem Material ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergäben, die zur Einstufung als Verdachtsfall führten. Angesichts der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage könnten die Äußerungen des Innenministers sowie des Leiters des Verfassungsschutzes auch nicht auf das allgemeine (gesetzlich nicht verbriefte) Recht zu staatlichem Informationshandeln gestützt werden. Dieses setze überdies die strikte Einhaltung des Neutralitätsgebotes voraus, das beide Hoheitsträger verletzt hätten. Der presserechtliche Auskunftsanspruch berechtige angesichts des entgegenstehenden Parteiengrundrechts ebenso wenig zu den streitbefangenen öffentlichen Erklärungen. Das Gericht hat mit dem Urteil lediglich die Frage der Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe eines „Prüffalls“ geklärt. Damit war keine rechtliche Bewertung verbunden, ob der NRW-Landesverband der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29902
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