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Das gegenüber einer Polizeibeamtin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und die Suspendierung der Beamtin ausgesetzt. Das Gericht hat damit dem gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Polizistin im Eilverfahren entsprochen.
Der
Materiell-rechtlich lägen zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht vor. Aus der Mitgliedschaft in der Chatgruppe könne nicht ohne weiteres auf die Kenntnisnahme der einzelnen Bilddatei geschlossen werden; dem Antragsgegner sei nicht bekannt, ob die Beamtin das Bild wahrgenommen habe. Darüber hinaus fehle es an einer tragfähigen Grundlage dafür, dass es sich bei dem Bild um ein solches mit rechtsradikalem Gedankengut oder sonst strafrechtlicher Relevanz handele. Die abgebildete Person sei offensichtlich nicht Adolf Hitler, sondern jemand, der mittels einer Parodie Hitler verspotte, überzeichne und der Lächerlichkeit preisgebe. Die vom Landesamt gezogene Schlussfolgerung, hierin liege ein „schwerwiegendes Dienstvergehen“ und ein „Verstoß gegen die politische Treuepflicht“, könne nicht geteilt werden. Fernliegend sei auch der Vorwurf, die Beamtin habe durch den (nicht nachgewiesenen) Empfang der Bilddatei „den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen“. Der Verdacht, dass Straftaten (§ 86 a StGB: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 130 StGB: Volksverhetzung) begangen worden seien, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichts Düsseldorf, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29347
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