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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2021
2 L 1822/21 -

Totenkopf-Tätowierung steht Einstellung in den Polizeivollzugs­dienst nicht generell entgegen

Tätowierung kann Zweifel an charakterlichen Eignung eines Bewerbers begründen / tätowiertes Motiv, die Einbettung in ein etwaiges Bildprogramm weiterer Tätowierungen und die Angaben des Betroffenen zu seinen Beweggründen müssen aber auch beachtet werden

Ein Bewerber für den Polizeivollzugs­dienst, der sich neben weiteren Motiven auch ein Skelett einschließlich Totenkopf auf seinen Oberarm hat tätowieren lassen, darf unter Berücksichtigung der von ihm hierzu gegebenen Erläuterung nicht mit der Begründung, die Tätowierung ließe auf eine gewalt­verherrlichende Einstellung schließen, zurückgewiesen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und dem Antrag des Bewerbers, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugs­dienst einzustellen, im Eilverfahren stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Zwar könne eine Tätowierung, die ein dauerhaftes und intensives Bekenntnis zu einer Haltung oder Überzeugung darstelle, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst begründen, wenn diese Überzeugung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sei. Das hänge jedoch vom tätowierten Motiv, der Einbettung in ein etwaiges Bildprogramm weiterer Tätowierungen und den Angaben des Betroffenen zu seinen Beweggründen für die Tätowierung ab.

Einstellungsbehörde hat Gesamtumstände nicht ausreichend beachtet

Diese Umstände habe die Einstellungsbehörde hier nicht ausreichend berücksichtigt, sondern unter anderem darauf abgestellt, dass die Zähne im Kiefer des Totenschädels „überdimensional groß“ seien und daher Angst einflößend wirkten und dass im Skelett auf Gewalteinwirkung hindeutende Risse zu erkennen seien. Diese Details der interpretationsfähigen Darstellung böten indes keine greifbaren Anhaltspunkte für eine die Einstellung in den Polizeidienst ausschließende Gewaltverherrlichung durch den Antragsteller. Denn die Tätowierung auf seinem Oberarm zeige nicht nur einen Totenkopf, sondern ein Skelett mit einer Kette in der Hand, an der eine Sanduhr befestigt sei. Daneben befänden sich auf dem Arm weitere Tätowierungen mit den Motiven Engel, Friedenstaube und Auge.

Antragsteller: Motive sollen im Gesamtbild Werte und Eigenschaften darstellen, die für seinen Lebensweg von besonderer Bedeutung seien

Der Antragsteller habe in einer diesbezüglichen Stellungnahme ausgeführt, diese Motive sollten im Gesamtbild Werte und Eigenschaften darstellen, die für seinen Lebensweg von besonderer Bedeutung seien. So stehe der Engel für Schutz, Geborgenheit, Kraft und Mut, die Friedenstaube für Liebe, Hoffnung und Versöhnung sowie das Auge für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit. Das Skelett mit der Sanduhr symbolisiere die Vergänglichkeit des menschlichen Lebens und sei Mahnung, die Lebenszeit sinnvoll zu nutzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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