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Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst, der sich neben weiteren Motiven auch ein Skelett einschließlich Totenkopf auf seinen Oberarm hat tätowieren lassen, darf unter Berücksichtigung der von ihm hierzu gegebenen Erläuterung nicht mit der Begründung, die Tätowierung ließe auf eine gewaltverherrlichende Einstellung schließen, zurückgewiesen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und dem Antrag des Bewerbers, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst einzustellen, im Eilverfahren stattgegeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Zwar könne eine
Diese Umstände habe die Einstellungsbehörde hier nicht ausreichend berücksichtigt, sondern unter anderem darauf abgestellt, dass die Zähne im Kiefer des Totenschädels „überdimensional groß“ seien und daher Angst einflößend wirkten und dass im Skelett auf Gewalteinwirkung hindeutende Risse zu erkennen seien. Diese Details der interpretationsfähigen Darstellung böten indes keine greifbaren Anhaltspunkte für eine die Einstellung in den
Der Antragsteller habe in einer diesbezüglichen Stellungnahme ausgeführt, diese Motive sollten im Gesamtbild Werte und Eigenschaften darstellen, die für seinen Lebensweg von besonderer Bedeutung seien. So stehe der Engel für Schutz, Geborgenheit, Kraft und Mut, die Friedenstaube für Liebe, Hoffnung und Versöhnung sowie das Auge für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit. Das Skelett mit der Sanduhr symbolisiere die Vergänglichkeit des menschlichen Lebens und sei Mahnung, die Lebenszeit sinnvoll zu nutzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30783
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