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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2024
2 K 6403/22 -

Keine Übernahme in Polizei­vollzugs­dienst wegen Verbreitung von menschen­verachtenden und ausländer­feindlichen Inhalten in einer Chatgruppe

Verhalten lässt an charakterlicher Eignung für Polizei­vollzugs­dienst zweifeln

Das Polizeipräsidium Duisburg hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommissaranwärter, der während seines Vorbereitungs­dienstes ausländerfeindliche und Menschen mit Behinderung herabwürdigende Bilder in einer Chatgruppe verbreitet hat, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des ehemaligen Polizeibeamten abgewiesen.

Seit 2019 war der Kläger in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Duisburg. Im Juni 2022 wurde bekannt, dass er in einer aus Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst bestehenden Chatgruppe zwei von einem anderen Teilnehmer hochgeladene Bilder mit ausländerfeindlichem und pornographischem Inhalt zustimmend kommentiert hatte. Wenig später erfuhr die Ausbildungsleitung, dass der Kläger in einer anderen vergleichbar zusammengesetzten Chatgruppe selbst mehrere Bilder hochgeladen hatte, die Ausländer verächtlich machen und die Anwendung von Gewalt gegenüber einem behinderten Kind befürworten. Nachdem das Polizeipräsidium Duisburg ihm mitgeteilt hatte, dass er nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde, erhob der Kläger im September 2022 Klage mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zu dieser Übernahme zu verpflichten.

Zweifel an fehlender charakterlichen Eignung bestätigt

Das Gericht hat die Entscheidung des Dienstherrn, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst, bestätigt. Der Dienstherr hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass sie sich zu zentralen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie dem Schutz der Menschenwürde und dem Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Herkunft, einer Behinderung oder anderer Merkmale, bekennen, diese achten und verteidigen.

Tiefgreifende Charakterschwäche dokumentiert

Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Klägers nicht vereinbar. Durch die Verbreitung von Bildern, die Ausländer bzw. Farbige beleidigen und herabwürdigen, Frauen verächtlich machen und das Verprügeln eines behinderten Kindes gutheißen, hat er eine tiefgreifende Charakterschwäche dokumentiert, die ihn für den Polizeivollzugsdienst disqualifiziert, zumal er seine Äußerungen nach wie vor zu bagatellisieren versucht. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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