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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2006
2 K 3129/06  -

Standardisierte Blutentnahme bei Polizeibeamten zulässig

Erforderlichkeit besteht auch ohne konkrete Verdachtsmomente

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat über die Rechtmäßigkeit vom Fahrtauglichkeitsuntersuchungen bei Polizeibeamten entschieden. Es ging um die Frage, ob zu diesem Zweck bei allen Beamten, die ein Dienstkraftfahrzeug führen, eine standardisierte Blutentnahme angeordnet werden darf, ohne dass im Einzelfall Tatsachen auf eine mögliche Fahruntauglichkeit hindeuten. Das Polizeipräsidium Duisburg hatte sich zu einer solchen Handhabung entschlossen. Eine landeseinheitliche Regelung dieser Frage gibt es bislang nicht.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen und im Ergebnis die Rechtsauffassung des Polizeipräsidenten Duisburg bestätigt. Den mit der Blutentnahme verbundenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit habe ein Polizeivollzugsbeamter wegen der ihm obliegenden besonderen Treuepflicht hinzunehmen. Darüber hinaus würden bei der Blutuntersuchung zwar auch höchstpersönliche Daten über die Gesundheit der Beamten erhoben, sodass die sog. informationelle Selbstbestimmung betroffen sei. Dieser Eingriff sei aber zulässig. Die Verarbeitung bzw. Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten sei in § 4 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes im Einzelnen geregelt. Hiernach dürften solche Daten nicht nur verarbeitet werden, wenn dies in einer speziellen Rechtsvorschrift besonders geregelt sei, sondern auch dann, wenn es im Rahmen eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sei. Bei Prüfung der Erforderlichkeit sei das Gericht eingeschränkt: Nur wenn der Dienstherr die Datenverarbeitung nicht plausibel und nachvollziehbar erklären könne, sei die Maßnahme unzulässig.

Die Verhandlung und dort insbesondere die Befragung des Polizeiarztes habe aber ergeben, dass die Erforderlichkeit von Blutuntersuchungen auch dann plausibel und nachvollziehbar sei, wenn keine konkreten Verdachtsmomente im Einzelfall bestünden. Der Polizeiarzt habe nämlich dargelegt, dass ohne allgemeine Blutuntersuchungen auch solche Beamte als fahrtauglich erklärt würden, die es tatsächlich nicht seien. Er selbst habe in der Vergangenheit Beamten durch seine Unterschrift die Fahrtauglichkeit bestätigt, bei denen sich nur Wochen später Alkoholmissbrauch herausgestellt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 29.09.2006

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