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Eine Schülerin eines Gymnasiums am Niederrhein kann nicht verlangen, vom Präsenzunterricht befreit zu werden, weil ihr Vater an bestimmten Vorerkrankungen leidet. Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss entschieden und einen entsprechenden Eilantrag der Schülerin abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat grundsätzlich die Durchführung von Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang vor sogenanntem Distanzunterricht.
Durch die vom Gesetzgeber im Schulbereich vorgesehenen Maßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, zur Einhaltung der Hygienevorschriften sowie die gesetzlichen Dokumentationspflichten ließen sich Infektionsrisiken auch für Angehörige von Schülern verringern. Zum Schutz vorerkrankter Angehöriger seien zudem zuerst Vorsorgemaßnahmen im betreffenden Haushalt vorzunehmen.
Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das verbleibende Gesundheitsrisiko für ihren Vater im Fall einer COVID-19-Infektion so groß sei, dass ihr zwingend Distanzunterricht erteilt werden müsse. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, an die im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei einem Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht, seien insoweit nicht aussagekräftig genug.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29544
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