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Aus der Glaubens-, Gewissens- und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes kann kein Anspruch auf Einführung von Weltanschauungsunterricht an öffentlichen Schulen hergeleitet werden. Das Grundgesetz schütz zwar das Recht auf innere Überzeugung. Ein Forum für das Bekenntnis einer inneren Überzeugung ist hiervon jedoch nicht umfasst. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Humanistische Verband
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolglos. Aus der Glaubens-, Gewissens- und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) könne der Anspruch nicht hergeleitet werden. Dieses Grundrecht schütze innere Überzeugungen und deren Äußerung. Das Recht des Klägers auf seine innere Überzeugung und die Kundgabe seiner Weltanschauung stehe jedoch nicht im Streit. Ihm komme es vielmehr darauf an, ein bestimmtes Forum – die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 11051
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