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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020
16 K 7633/18 -

Keine barrierefreie Erreichbarkeit einer Apotheke bei 4,5 bis 5,5 cm hohen Stufe im Eingangsbereich

Umbaukosten von 8.000 EUR regelmäßig zumutbar

Eine Apotheke ist nicht gemäß § 4 Abs. 2a der Apotheken­betriebs­ordnung (ApBetrO) barrierefrei, wenn sich im Eingangsbereich eine 4,5 bis 5,5 cm hohe Stufe befindet. Umbaukosten von 8.000 EUR sind dem Inhaber einer Apotheke grundsätzlich zuzumuten. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine im Erdgeschoss eines Gebäudes liegende Apotheke war über eine etwa 4,5 bis 5,5 cm hohen Stufe erreichbar. Der zuständige Amtsapotheker hielt aufgrund dessen die Anforderungen an einen barrierefreien Zugang für nicht gegeben und forderte den Inhaber der Apotheke im Juli 2018 auf, einen barrierefreien Zugang zu schaffen. Dies war tatsächlich möglich, aber mit Kosten von rund 8.000 EUR verbunden. Der Apothekeninhaber klagte gegen die Aufforderung. Er war der Meinung, dass der Begriff "barrierefrei" keinen völligen stufen- oder schwellenlosen Zugang erfordere. Zudem sei die Aufforderung der Angleichung der Stufe unverhältnismäßig. Die Stufe habe in der Praxis noch nie Probleme verursacht. Kunden, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, habe er nicht.

Aufforderung zur Einrichtung eines barrierefreien Zugangs rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Die Aufforderung, einen barrierefreien Zugang zur Apotheke einzurichten, sei rechtmäßig. Die Apotheke des Klägers entspreche nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 2a ApBetrO, wonach eine Apotheke einen barrierefreien Zugang benötigt.

Keine barrierefreie Erreichbarkeit der Apotheke aufgrund 4,5 bis 5,5 cm hohen Stufe

Die barrierefreie Erreichbarkeit einer Apotheke erfordere grundsätzlich einen von Stufen, Schwellen und anderen Hindernissen vollständig freien Zugang, so das Verwaltungsgericht, damit auch Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, selbständig, ohne fremde Hilfe in die Apotheke gelangen können. Ob im Einzelfall trotz einer flachen Stufe oder Schwelle Barrierefreiheit gegeben sein kann, sei für den vorliegenden Fall unerheblich. Denn jedenfalls bei einem Höhenunterschied von 4,5 bis 5,5 cm könne nicht mehr von einer Barrierefreiheit ausgegangen werden.

Keine Unverhältnismäßigkeit der baulichen Angleichung des Höhenunterschieds

Die Aufforderung zur baulichen Angleichung des Höhenunterschieds sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unverhältnismäßig. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger wegen seiner Kundschaft kein Bedürfnis nach einer barrierefreien Ausgestaltung des Eingangsbereichs seiner Apotheke sehe. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass auf einen Rollstuhl angewiesene Personen die Apotheke des Klägers wegen der vorhandenen Stufe meiden. Die Beobachtungen des Klägers spiegeln daher möglichweise nicht den tatsächlichen Bedarf wider. Zudem seien Umbaukosten von rund 8.000 EUR angesichts des geschätzten Jahresumsatzes von mindestens 1,2 Millionen Euro zumutbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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